Mindestalter der Kraftfahrzeugführer. Nach § 7 StVZO darf niemand führen 1) ein Kraftfahrzeug der Klasse 1 (Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm) vor Vollendung des 18. Lebensjahres, 2) Kraftfahrzeuge der Klasse 2 (Kraftfahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen und Zügen mit mehr als 3 Achsen) vor Vollendung des 21. Lebensjahres, 3) Kraftfahrzeuge Klasse 3 (Kraftfahrzeuge die nicht zu den Klassen 1, 2, 4 oder 5 gehören, Fahrerlaubnis) vor Vollendung des 18. Lebensjahres (also Mindestalter für alle Personenkraftwagen), 4) Kraftfahrzeuge der Klasse 4 oder 5 (Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, Krankenfahrstühle und Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, Fahrräder mit Hilfsmotor, Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h sowie Krankenfahrstühle mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h), vor Vollendung des 16. Lebensjahres, 5) andere Kraftfahrzeuge vor Vollendung des
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