Bestandsschutz

umfasst besonders den auf der Eigentumsgarantie gründenden Anspruch, ein Bauwerk, das in gesetzeskonformer Eigentumsnutzung geschaffen wurde, auch weiterhin nutzen zu dürfen, selbst wenn es einer inzwischen geänderten Rechtslage nicht mehr entspricht.

ist die Sicherung der Fortdauer eines Zustands (Besitzstands). Im Bauordnungsrecht ist B. die Gewährleistung des Bestehenbleibens eines Bauwerks, das zwar dem geltenden Baurecht widerspricht, aber im Einklang mit ehemals verbindlichen, materiellen Baurechtsnormen errichtet oder im Wesentlichen fertig gestellt worden ist. Voraussetzung ist, dass der Bestand zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen ist. Der B. umfasst das Recht zur Vornahme von Erhaltungsmaßnahmen und Verbesserungsmaßnahmen, nicht aber von Neubaumaßnahmen. Lit.: Kutschera, Bestandsschutz im öffentlichen Recht, 1990; Manow, V., Bestandsschutz im Baurecht, 1993 (Diss.); Bülow, E. v., Bestandsschutz und Beschäftigungskrise, 2003; Müller-Steinwachs, J., Bestandsschutz bei Gewerbebetrieben, 2007

Verstößt ein Bauvorhaben gegen einfach-gesetzliche Vorschriften, kann sich seine Zulässigkeit gleichwohl aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes ergeben. Das Wesen des Bestandsschutzes liegt darin, dass eine einmal rechtmäßige Nutzung auch für die Zukunft eigentumskräftig geschützt ist. Es gewährleistet das Recht, ein rechtmäßig errichtetes Bauwerk so zu unterhalten und zu nutzen, wie es einmal errichtet wurde. Neben dem Schutz der vorhandenen Substanz erfasst der Bestandsschutz auch Nutzungsänderungen bezüglich des vorhandenen Bestandes, soweit diese nicht zu einer qualitativ oder quantitativ wesentlichen Anderung führen. Zudem unterliegt der Bestandsschutz auch einer zeitlichen Grenze, wenn über eine längere Zeit die ursprüngliche Nutzung nicht mehr ausgeübt worden ist (sog. überwirkender Bestandsschutz).




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