Betreuungsunterhalt

ein Unterfall von nachehelichem Ehegattenunterhalt, der gern. § 1570 BGB nach Scheidung dem Ehegatten gewährt wird, der sich um die gemeinschaftlichen Kinder kümmert und sich infolgedessen nicht selbst unterhalten kann. Dieser Unterhaltsanspruch will sicherstellen, dass Kinder trotz Trennung der Eltern Entwicklungschancen haben, indem die Betreuung zumindest durch einen Elternteil wirtschaftlich abgesichert wird. Er ist damit auch Ausdruck der gemeinsamen Elternverantwortung.
Dieser Unterhaltstatbestand setzt die Notwendigkeit der Betreuung eines Kindes voraus. Dies ist abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.
Das größte Problem des Anspruchs ist die Frage, inwieweit trotz der Kindesbetreuung eine Erwerbsobliegenheit besteht. Eine Erwerbstätigkeit kann jedenfalls nicht gefordert werden, bevor das jüngste Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Danach hängt vieles vom Einzelfall, d. h. der Billigkeit einer Unterhaltsverlängerung ab (Entwicklung des Kindes, Gesundheitszustand der Beteiligten, Möglichkeiten der Kinderbetreuung etc.). Falls mehrere Kinder zu betreuen sind, ist auch dieser Aspekt von Relevanz.
Die Höhe des Anspruchs bestimmt sich damit zunächst einmal danach, inwieweit eine Erwerbsobliegenheit besteht, d. h. trotz Kindesbetreuung ein Erwerb möglich und zumutbar ist. Ist der Berechtigte durch die Kindesbetreuung vollständig gehindert einer Arbeit nachzugehen, ergibt sich aus § 1570 BGB voller, den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechender Unterhalt. Kann der Berechtigte nur einer Teilzeittätigkeit nachgehen, so ergibt sich nach § 1570 BGB ein Anspruch auf einen Unterhalt, den der Berechtigte bei voller Ausübung einer Berufstätigkeit verdienen würde. Dieser Anspruch kann ergänzt werden durch Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB, wenn der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB zusammen mit den erzielten Einkünften den vollen Unterhaltsbedarf nach § 1578 BGB nicht erreicht. Der Anspruch aus § 1570 BGB ist im Übrigen zum Schutz der Kindesinteressen privilegiert (z.B. im Hinblick auf eine etwaige Kürzung wegen Unbilligkeit nach § 1579 BGB).

Unterhaltspflicht bei nicht miteinander verheirateten Eltern (1), Scheidungsunterhalt (2).




Vorheriger Fachbegriff: Betreuungssachen | Nächster Fachbegriff: Betreuungsweisung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen