Gesundheitsförderung

1989 hat der Gesetzgeber die Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherungen neu definiert. Danach stehen die Verhütung von Krankheiten und die Gesundheitsförderung gleichberechtigt neben der Behandlung und der Rehabilitation. Dementsprechend gehören z. B. Schutzimpfungen, die Mitgliedschaft in Selbsthilfegruppen zur Prävention von Krankheiten und unterschiedliche sonstige Vorsorgemaßnahmen zu den angebotenen Leistungen. Außerdem haben die Krankenkassen zusammen mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung Programme zur Vorbeugung gegen arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entwickelt. Die Gesundheitsreform bleibt dennoch
umstritten, weil mit ihr u. a. eine höhere Selbstbeteiligung der Patienten als früher eingeführt wurde.

Siehe auch Krankenkassen, Krankenversicherung, gesetzliche; Krankenversicherung, private
Vorsorgeuntersuchungen
Die Volkskrankheiten, darunter Herz- und Kreislaufbeschwerden, Rheuma, Krebs und psychische Störungen, verschlimmern sich durch ungesunde Lebensweise, vor allem Rauchen, Trinken, übermäßiges Essen und mangelnde Bewegung. Um dem entgegenzuwirken, bieten die Krankenkassen Aufklärungsprogramme wie ernährungswissenschaftliche Beratungen, aber auch Entwöhnungsmaßnahmen für Raucher und Alkoholsüchtige an. Überdies finanzieren sie Früherkennungsuntersuchungen während der Schwangerschaft und zur Krebsvorsorge. Kinder haben Anspruch auf regelmäßige Früherkennungs-Untersuchungen bis zum sechsten Lebensjahr sowie eine weitere Untersuchung nach Vollendung des zehnten Lebensjahrs. Ab dem 35. Lebensjahr kann sich jeder Versicherte alle zwei Jahre einem allgemeinen "Gesundheits-Check-up" unterziehen. Allen Altersgruppen steht die Zahnvorsorge zur Verfügung. Erwachsene sollten beachten, dass ihre Eigenbeteiligung für Zahnersatz geringer ausfällt, wenn sie anhand des Bonushefts nachweisen, dass sie ihr Gebiss regelmäßig haben überprüfen lassen.
§§ 20 ff SGB V
Rehabilitation
Ist bei einem Versicherten ein gesundheitlicher Schaden zu befürchten, durch den eine Behinderung entstehen kann oder eine bereits vorhandene Behinderung noch gravierender oder sogar chronisch werden würde, leitet man in der Regel eine Rehabilitation ein. Das gilt ebenso bei drohender Pflegebedürftigkeit. Rehabilitationsmaßnahmen können ambulant oder stationär in entsprechenden Einrichtungen erfolgen. Bei den ambulanten Kuren muss der Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres einen gewissen Prozentanteil der Kosten selbst tragen. Die Krankenkasse übernimmt medizinische Leistungen sowie Zuschüsse zu Übernachtungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten sowie zur Kurtaxe nur bis zu einem Tageshöchstsatz. Dagegen leistet der Versicherte bei stationären Kuren nur eine Zuzahlung pro Tag; die Kasse zahlt den Rest. Belastungserprobungen und Arbeitstherapien gehören ebenfalls zu den Rehabilitationsmaßnahmen. Die jeweilige Kasse lässt möglicherweise erst ihren medizinischen Dienst entscheiden, ob er die Maßnahme für notwendig erachtet, oder prüft, ob andere Sozialversicherungsträger dafür aufkommen müssen.

z.B. §§ 11, Abs. 2, 24, 40 SGB V

Siehe auch Pflegeversicherung, gesetzliche

Wer hat Anspruch auf eine Kur?
Für Patienten, die an Verschleißerscheinungen durch berufsbedingte Erkrankungen leiden, sehen die Krankenkassen eine Verordnung von Kuren vor. Diese sollen die Krankheiten und ihre Folgeschäden lindern oder heilen. Die Kostenregelung entspricht größtenteils der bei Rehabilitationsmaßnahmen.
Bei ambulanten Kuren, beispielsweise Badekuren, übernimmt die Krankenkasse die vom Arzt als notwendig erachteten Behandlungen voll, während der Versicherte bei den Heilmitteln, wozu neben Arzneien z. B. auch Bäder gehören, zuzahlen muss.
Die gesamten Aufwendungen für Therapie, Unterbringung und Verpflegung im Rahmen einer stationären Kur trägt die Krankenkasse. Patienten über 18 Jahre leisten lediglich eine Zuzahlung pro Kalendertag. Das gilt für die gesamte Dauer des Aufenthalts; der Eigenbeitrag wird aber in Ausnahmefällen auf Zuzahlungen für 14 Tage begrenzt, wenn die Kur mit einer Krankenhausbehandlung vergleichbar ist. Besondere Regelungen kommen bei Mutter-Kind-Kuren, etwa in Einrichtungen des Müttergenesungswerks, zum Tragen. Die gesetzlichen Krankenkassen bewilligen solche Maßnahmen, sofern diese aus medizinischen Gründen ratsam erscheinen.
Mit weiteren Erhöhungen der Zuzahlungen muss in der Zukunft gerechnet werden.

Krankenversicherung.




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