Selbstbestimmungsrecht

Im Verfassungsrecht das Recht der einzelnen Person und der gesellschaftlichen Gruppe auf eigenverantwortliche Gestaltung ihrer eigenen Angelegenheiten. Im Rahmen des Rechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch Art. 2 GG grundrechtlich gewährleistet.

Im Völkerrecht das Recht jedes Volkes auf freie Entscheidung hinsichtlich eines Zusammenschlusses zu einem selbständigen Staat; beinhaltet auch, daß Annexion oder Abtretungen eines Gebietsteiles nur mit Zustimmung der Mehrheit der Bevölkerung zulässig sind.

ist das Recht des Einzelnen und der Gruppen auf freigewählte und eigenverantwortliche Gestaltung der eigenen Angelegenheiten. Es ist innerhalb gewisser Schranken durch Art. 2 GG gewährleistet. Im Völkerrecht ist S. der (theoretische) Anspruch jedes Volkes (z.B. Kurden) auf freie Entscheidung hinsichtlich eines Zusammenschlusses zu einem selbständigen Staat, der auch dazu führt, dass eine Einverleibung eines Staates oder Staatsteils nur mit Zustimmung der betroffenen Bevölkerung zulässig ist. Informationelles S. ist das in auf Grund von Art. 2 I, Art. 1 GG anerkannte Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung der ihn betreffenden persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts sind nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig. Lit.: Modern Law of Self-determination, hg.v. Tomu- schat, C., 1993; Leder, M., Das Selbstbestimmungsrecht der Völker, 1997; Cole, M./West, R., The Right of Self- Determination of Peoples and its Application to Indige- nous Peoples in the USA, 2000; Mett, F., Das Konzept des Selbstbestimmungsrechts der Völker, 2004

1. Verfassungsrechtlich ist S. das Recht der Einzelperson und gesellschaftlicher Gruppen auf autonome (eigenverantwortliche) Gestaltung des eigenen Status (vgl. Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit).

2. Im Völkerrecht wird der Begriff unterschiedlich gebraucht. Im kontinental-europ. Bereich versteht man darunter vorwiegend das nationale S., d. h. das Recht eines Volkes, sich in freier Entscheidung zu einem selbständigen Staat zusammenzuschließen (Recht auf Einheit), und den Grundsatz, dass Annexion oder Abtretung eines Gebietsteiles nur zulässig ist, wenn dessen Bevölkerung dem mit Mehrheit zustimmt (Optionsrecht des Einzelnen). Im angelsächsischen Bereich versteht man S. mehr als Freiheit von fremdstaatlicher Verwaltung und i. w. S. auch von autoritärer Regierung. Eine dritte spezifische Bedeutung hat das Wort schließlich in der ehemals kolonialen Welt (Kolonie). Das nationale S. war und ist von großer politischer Bedeutung, aber trotz der Erwähnung des Begriffs S. in Art. 1 II, 55 der UN-Charta noch kein anerkannter Satz des Völkerrechts. Die Schwierigkeiten der Begriffsbestimmung und die unterschiedl. polit. Ausgangspunkte haben hierzu beigetragen. Im 19. und beginnenden 20. Jh. wurden zwar - z. B. Versailler Vertrag - wiederholt Volksabstimmungen bei Gebietsveränderungen vorgesehen. Ebenso häufig wurden jedoch Gebietsveränderungen ohne vorherige Volksabstimmung vorgenommen. Deshalb kann nicht angenommen werden, dass kraft Völkergewohnheitsrechts Gebietsveränderungen nur legitim sind, wenn sie dem Willen der betroffenen Bevölkerung entsprechen. Die BRep. berief sich in ihrer Deutschlandpolitik stets auf das nationale S. Vgl. z. B. Präambel des GG sowie den Brief zur deutschen Einheit vom 21. 12. 1972, BGBl. 1973 II 425, anlässlich der Unterzeichnung des Grundvertrags und das Urt. des BVerfG vom 31. 7. 1973, NJW 1539. Vgl. ferner den Internationalen Pakt vom 19. 12. 1966 über bürgerliche und politische Rechte (G v. 15. 11. 1973, BGBl. II 1533).




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