Bewerbungskosten
Im Sozialrecht :
Bewerbungskosten sind die Kosten für die Erstellung und die Versendung einer Bewerbung um einen Arbeits- oder einen Aus- bildungssplatz. In der Arbeitsförderung können (Ermessen) die Bewerbungskosten bei Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeit- und Ausbildungsuchenden übernommen werden, wenn der Arbeitgeber diese Kosten nicht oder voraussichtlich nicht übernehmen wird (§45 Abs. 2 S. 1 SGB III). Im Jahr dürfen maximal 260 € übernommen werden. Die Leistung muss im Voraus beantragt werden. Keine Leistungen für Bewerbungskosten erbringt die Agentur für Arbeit, wenn die Bewerbungskosten durch andere öffentliche Träger übernommen werden (§22 Abs. 1 SGB III). Bei behinderten Menschen (Behinderung) können (Ermessen) in der Arbeitsförderung Bewerbungskosten als allgemeine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch übernommen werden, wenn diese wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern (§97 SGB III). Die Leistung ist gegenüber jenen anderer Rehabilitationsträger subsidiär (§22 Abs. 2 S. 1 SGB III). Der Leistungsumfang entspricht jenem nach den §§ 45ff. SGB III. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende können (Ermessen) Bewerbungskosten als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden (§ 16 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. §45 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Der Leistungsinhalt entspricht dem des SGB III. Zuständig ist die Agentur für Arbeit oder der zugelassene kommunale Träger (§§6, 6a SGB II).
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