Bewährungshelfer
Das Gericht kann, wenn es eine Freiheitsstrafe verhängt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzt, den Verurteilten für die ganze Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellen. Dieser wird vom Gericht bestellt und übt seine Tätigkeit hauptoder nebenamtlich aus.
Doppelrolle
Der Bewährungshelfer hat eine doppelte Aufgabe. Einmal soll er dem Straftäter betreuend zur Seite stehen und ihm dabei helfen, in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden. Er hat darüber zu wachen, dass eventuelle Auflagen und Weisungen, die mit der Gewährung von Bewährung verknüpft sind, erfüllt werden. Zum Zweiten berichtet der Bewährungshelfer dem Gericht in gewissen Zeitabständen über die Lebensführung des Verurteilten und teilt dabei auch gegebenenfalls grobe oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen oder Zusagen mit. Die Berichte des Bewährungshelfers dienen dem Gericht als Grundlage für weitergehende Entscheidungen während des Verlaufs der Bewährungszeit. Enthalten sie die Bemerkung, dass der Verurteilte gegen Weisungen verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers entzieht, dann kann die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden. Auch bei der Vorbereitung zur Entscheidung über den Straferlass nach dem Ablauf der Bewährungszeit werden die Berichte des Bewährungshelfers herangezogen.
vom Gericht bestellte Person, die bei der Strafaussetzung zur Bewährung dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite steht, ihn beaufsichtigt und leitet, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. B. kann haupt- oder ehrenamtlich tätig sein.
Für die Dauer der Bewährungszeit bei Strafaussetzung zur Bewährung, unterstellt das Gericht den Verurteilten der Aufsicht u. Leitung eines B.s, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten. B. wird vom Gericht bestellt u. hat diesem in gewissen Zeitabständen zu berichten (§ 24c StGB, § 25 JGG). Tätigkeit u. Rechtsstellung des haupt- od. ehrenamtl. B.s regeln Landesgesetze od. landesrechtl. Verw. Vorschriften.
(§§ 56 d StGB). Das Gericht unterstellt den verurteilten Straftäter, dessen Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (Strafaussetzung), der Aufsicht und Leitung eines B., wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten (i. d. R. dann, wenn die Strafe bei einem Verurteilten unter 27 Jahren mehr als 9 Monate beträgt). Wird Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, ist stets Bewährungshilfe anzuordnen (§ 24 JGG). Der B. steht dem Verurteilten helfend u. betreuend zur Seite, überwacht die Erfüllung der diesem erteilten Auflagen u. Weisungen u. berichtet dem Gericht in bestimmten Zeitabständen über seine Lebensführung.
(§§ 56d StGB, 24 JGG) ist bei der Strafaussetzung zur Bewährung ein Mensch, der dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite steht. Der B. wird vom Gericht bestellt und ist diesem berichtspflichtig. Er wird hauptamtlich (oder ehrenamtlich) tätig, hat aber kein Weisungsrecht gegenüber dem Verurteilten. Lit.: Kipp, A., Bewährungshelfer im Justizsystem, 1995
Bewährungshilfe.
Der vom Gericht nach § 56 d StGB oder § 24 JGG eingesetzte B. kann haupt- oder ehrenamtlich tätig sein. Er soll den Verurteilten, dem Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden ist, als Helfer und Berater betreuen und ihn im Auftrag des Gerichts, dem er regelmäßig Bericht zu erstatten hat, in seiner Lebensführung überwachen, vor allem hins. der Erfüllung gerichtlicher Auflagen; gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen usw. hat er dem Gericht mitzuteilen. Der B. für Jugendliche soll mit dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter vertrauensvoll zusammenarbeiten. Sachlich untersteht der B., auch wenn er als hauptberuflicher B. Beamter ist, den Weisungen des Gerichts (§ 56 d IV 2 StGB, § 25 JGG). Seine Berichte dienen dem Gericht zur Vorbereitung der Entscheidungen über Straferlass, Widerruf der Strafaussetzung usw. Ein B. kann auch eingesetzt werden, wenn im Gnadenwege bedingte Strafaussetzung bewilligt wird. Die Rechtsstellung der hauptamtlichen B., Dienstaufsicht usw. sind durch Landesgesetz geregelt.
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