Bismarcksche Sozialversicherung

Nach Otto Fürst von Bismarck (*1815, t 1898) benannte Sozialgesetzgebung in dem 1871 gegründeten deutschen Kaiserreich. Als langjähriger Reichskanzler hatte von Bismarck zur Lösung der sozialen Frage, d. h. der Frage der Lebensbedingungen der Arbeiter, vor dem Hintergrund wachsender sozialer Gegensätze und zunehmender Bedeutung sozialistischen Gedankenguts, eine politische Grundentscheidung zur Regelung sozialer Schäden durch staatliches Handeln getroffen. Mit einer von von Bismarck veranlassten Thronrede, der Kaiserlichen Botschaft vom November 1881, verkündete der deutsche Kaiser Wilhelm I. Ziele und Grundstrukturen der deutschen Sozialversicherung, die sich bis heute erhalten haben. In der Folge erging dann das Gesetz zur Krankenversicherung der Arbeiter im Juni 1883, das Unfallversicherungsgesetz vom Juli 1884 und das Gesetz zur Invaliditäts- und Altersversicherung vom Juni 1889. Darin wurde eine öffentlich-rechtliche Zwangsversicherung für die Mehrzahl der Arbeiter und einen Teil der Angestellten gegen Grundrisiken, wie Krankheit, Arbeitsunfall, Erwerbsunfähigkeit und Alter eingerichtet. Die Finanzierung erfolgte bereits damals durch Beiträge der Arbeiter, der Arbeitgeber und, unterschiedlich ausgestaltet nach den einzelnen Versicherungszweigen, auch durch Staatszuschüsse.
Zweck der bismarckschen Sozialversicherung war allerdings nicht allein Fürsorge für die verarmte Industriearbeiterschaft, sondern auch die Absicht, beim Kampf gegen den Sozialismus dem Proletariat durch dieses Programm den praktischen Vorteil der monarchischen Sozialgesetzgebung gegenüber den Theorien des Sozialismus und der Sozialdemokratie aufzuzeigen. Die soziale Frage, d. h. die Arbeiterfrage, sollte so im Interesse und zugunsten der kaiserlichen Reichsverfassung entschieden werden.

Als Bismarcksche Sozialversicherung oder Bismarcksche Sozialversicherungsgesetze bezeichnet man das Arbeiterkrankenversicherungsgesetz v. 15. 6. 1883 (RGBl. S. 73), das Unfallversicherungsgesetz v. 7. 6. 1884 (RGBl. S. 69) und das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz v. 22. 6. 1889 (RGBl. S. 97). Die genannten Gesetze sind aufgegangen in der Reichsversicherungsordnung vom 19. 7. 1911 (RGBl. S. 509), die am 1. 1. 1914 in Kraft getreten ist. Die Bismarckschen Sozialversicherungsgesetze sind in vielen Bereichen direkte Vorläufer der Regelungen im SGB V, VI und VII (Sozialgesetzbuch).




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