Blankozession

bei der B. handelt es sich um eine Abtretung, bei der der Gläubiger einer Forderung eine Abtretungsurkunde ohne Angabe dessen, an den die Forderung abgetreten werden soll (Zessionär) einem Dritten übergibt und diesen ermächtigt, durch Ausfüllen der Urkunde mit seinem oder eines anderen Namen den Zessionär zu bestimmen.

ist die Abtretung - mit Abtretungsurkunde -, bei der die Person des neuen Gläubigers noch nicht endgültig bestimmt ist. Der Empfänger ist ermächtigt, sich selbst oder einen beliebigen Dritten als Neugläubiger - durch Ausfüllung des Blanketts - zu bestimmen. Die B. ist zulässig. Lit.: Schmitz, R., Die Blankozession, 1973

Abtretung, bei der eine Abtretungsurkunde ausgestellt wird, in der der Name des Zessionars offen bleibt. Der Empfänger ist ermächtigt, sich selbst oder — im Falle der Weiterabtretung — einen Dritten als Zessionar einzusetzen. Ob (erst) mit der Ausfüllung des Blanketts ein Forderungsübergang unmittelbar vom Altgläubiger auf den Letzterwerber eintritt oder ob von einer — nicht aufgedeckten — Abtretungskette auszugehen ist, ist str.
Wirtschaftlicher Hintergrund der Blankozession ist es, einerseits die Forderung frühzeitig aus dem Vermögen des Altgläubigers ausscheiden zu lassen und so vor einem Zugriff durch dessen Gläubiger zu entziehen (was aber bei Annahme eines Übergangs erst im Augenblick der Ausfüllung des Blanketts nicht erreicht werden kann), andererseits die Entstehung neuer (und nach § 404 BGB fortwirkender) Einwendungen des Schuldners gegenüber den Zwischenerwerbern zu verhindern (was bei Annahme einer Abtretungskette allenfalls faktisch durch Verheimlichung des Zwischenerwerbs erreicht werden kann).

Abtretung (1).




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