Blindengeld
Im Sozialrecht :
Das Blindengeld gehört zu den Hilfen in besonderen Lebenslagen der Kriegsopferfürsorge (§27d Abs. 1 Nr. 4 BVG). In der Sozialhilfe (§ 72 SGB XII) soll mit dem Blindengeld der durch die Erblindung verursachte Mehraufwand ausgeglichen werden. Das Blindengeld beträgt derzeit für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 293 € und für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 585 € (§72 Abs. 2 SGB XII). Bei Heimaufenthalt verringert sich der Anspruch auf Blindengeld bis zu max. 50 % der obigen Beträge, wenn ein öffentlich- rechtlicher Träger für die Heimkosten aufkommt (§72 Abs. 3 SGB XII). Der Anspruch auf Blindengeld entfällt völlig, wenn gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften vorgesehen sind (§72 Abs. 1 SGB XII).
Vorheriger Fachbegriff: Blindenfürsorge | Nächster Fachbegriff: Blindenhilfe