Blindenhilfeist Barleistung der Sozialhilfe an Blinde, die das 1. Lebensjahr vollendet haben, zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Sie wird jährlich den jeweiligen Änderungen der Renten angepasst. 2009 beträgt die Blindenhilfe für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres ca. 600 EUR, für jüngere blinde Menschen ca. 300 EUR. Gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Blindenpflegegeld) werden auf die B. angerechnet (§ 72 SGB XII).
Weitere Begriffe : Garantenstellung | Grundordnung | Theologische Hochschule |
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