Hilfen in besonderen Lebenslagen
Im Sozialrecht :
In der Kriegsopferfürsorge werden folgende Hilfen in besonderen Lebenslagen geleistet: die Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage, die Hilfen zur Gesundheit, die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, die Blindenhilfe und die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 27 d Abs. 1 BVG). Die Hilfe kann zusätzlich in anderen besonderen Lebenslagen gewährt werden, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung des Zweckes der Kriegsopferfürsorge gerechtfertigt ist (§ 27d Abs. 2 BVG). Die Hilfe erhalten auch Hinterbliebene, die wegen einer Behinderung der Hilfe bedürfen (§27d Abs. 4 BVG). In der Sozialhilfe wurden die Hilfe bei Gesundheit, die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, die Hilfe zur Pflege, die Hilfe zu Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, die Altenhilfe und die Blindenhilfe mit dem Begriff Hilfe in besonderen Lebenslagen bezeichnet. Diese Hilfen werden zwar weiterhin im SGB XII geregelt; seit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden sie aber nicht mehr unter den Oberbegriff Hilfen in besonderen Lebenslagen subsumiert.
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