Blindheit

vollständiges Fehlen des Augenlichts. Als blind gilt auch diejenige Person, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schwere-grad vorliegen, dass die Beeinträchtigung einer Aufhebung der Augenfunktion gleichzuachten ist. Bei Feststellung der Blindheit durch das zuständige Versorgungsamt ist im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B1 einzutragen. Dieser Nachteilsausgleich berechtigt, ähnlich wie die außergewöhnliche Gehbehinderung, z. B. zur Kraftfahrzeugsteuerbefreiung und Parkplatzinanspruchnahme von Behindertenparkplätzen. Darüber hinaus sieht die Sozialhilfe für bedürftige Blinde in besonderen Lebenslagen das Blindengeld, ab 1.1. 2005: nach § 72 SGB XII vor. In einzelnen Bundesländern ist in den dortigen Landesblindengesetzen zudem Blindengeld als zusätzliche Unterstützungsleistung geregelt. Weitere Nachteilsausgleiche gibt es u. a. im öffentlichen Personenverkehr und bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Im sozialen Entschädigungsrecht schließlich erhalten Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, stets die Rente eines Erwerbsunfähigen, § 31 Abs. 4 Bundesversorgungsgesetz, d. h. nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (GdS) um 100%, § 31 Abs. 1 S.1 BVG.




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