Bordell

(Freudenhaus, urspr. „Dirnenhütte"); rechtlich ein auf Gewinnerzielung gerichtetes Unternehmen, dessen Inhaber Personen zur Prostitution bereithält. Nach dem Strafgesetzbuch ist das Unterhalten oder Leiten eines B. wegen Förderung der Prostitution strafbar, wenn die Prostituierten in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden oder die Prostitution durch Maßnahmen gefördert wird, die über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt hinausgehen.

auf Gewinnerzielung gerichtetes Unternehmen, dessen Inhaber von ihm wirtschaftlich abhängige Dirnen in den von ihm zur Verfügung gestellten Räumen zur Ausübung sexueller Handlungen mit anderen anhält. Das Unterhalten eines Bordells oder eines bordellartigen Betriebes (z. B. als Pension oder Massagesalon getarnt) ist nach § 180 Abs. 1 u. 2 StGB als Kuppelei strafbar. Kein bordellartiger Betrieb ist das blosse Vermieten einer Wohnung oder eines Zimmers an Dirnen über 18 Jahre, wenn damit kein Ausbeuten (unverhältnismässig hoher Mietpreis) und kein Anwerben oder Anhalten zur Ausübung sexueller Beziehungen verbunden ist (§ 180 Abs. 3 StGB).
— Prostitution.

ist das auf Gewinnerzielung gerichtete Unternehmen, dessen Inhaber mehrere von ihm abhängige Menschen (meist Frauen) zur Prostitution bereithält. Das Unterhalten oder Leiten eines Bordells oder bordellartigen Betriebs ist als Förderung der Prostitution strafbar (§ 180 a StGB). Die Prostitution wird mehr und mehr als zulässiges und damit steuerpflichtiges Gewerbe anerkannt. Lit.: Domentat, T., Lass dich verwöhnen, 2003; Paulus, M., Frauenhandel und Zwangsprostitution, 2003

ist ein auf Gewinnerzielung gerichtetes Unternehmen, dessen Inhaber mehrere (männl. od. weibl.) Personen zur Prostitution bereithält. Der Betrieb eines Bordells ist nicht mehr strafbar, soweit nicht im Einzelfall eine Ausbeutung von Prostituierten erfolgt. Die Erzielung eines angemessenen Unternehmergewinns durch die Bereithaltung von Zimmern und anderen Einrichtungen erfüllt nicht den Tatbestand der Ausbeutung. Im Hinblick auf die Neuregelung im ProstitutionsG v. 20. 12. 2001 (BGBl. I 3983) kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Betrieb eines B. i. d. R. nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften unzulässig ist. Auch die Tatsache allein, dass Gewerberäume zum Betrieb eines Bordells überlassen werden, kann nicht die Sittenwidrigkeit des Miet- oder Pachtvertrages begründen.




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