Frauenhandel, Frauenraub

(auch Mädchenhandel genannt) ist nach §§ 236 ff. StGB unter Strafe gestellt (vgl. auch § 48 G über Auswanderungswesen). Vgl. dazu Entführung.

Menschenhandel

(nach üblicher Ausdrucksweise als Mädchenhandel bezeichnet) ist nach dem internat. Abkommen vom 4. 5. 1910 (RGBl. 1913, 31) das Anwerben, Verschleppen oder Entführen von minderjährigen Frauen oder Mädchen - selbst mit deren Einwilligung -, um der Unzucht anderer Vorschub zu leisten, sowie von volljährigen Frauen oder Mädchen zu dem gleichen Zweck mittels Täuschung, Gewalt, Drohung, Missbrauch des Ansehens oder anderer Zwangsmittel. Auf der Grundlage dieses Abkommens und des ergänzenden Abkommens vom 30. 9. 1921 (RGBl. 1924 II 180) sowie weiterer UN-Übereinkommen und EU-Rahmenbeschlüsse sind diese Handlungen in allen Kulturstaaten unter Strafe gestellt, in Deutschland durch §§ 232, 233, 233 a StGB (Menschenhandel). Nach dem Weltrechtsprinzip ist auch die von einem Ausländer im Ausland begangene Tat strafbar (§ 6 Nr. 4 StGB; s. Auslandsdelikte).

ist im altrömischen und germanischen Recht die (vielleicht zum Zweck der Eheschließung begangene) gewaltsame Entführung einer Frau. Entführung, Menschenraub Lit.: Köbler, G., Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005




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