Brüsseler-Vertrag

1.
Mit Vertrag vom 17. 3. 1948 zwischen dem Vereinigten Königreich, Frankreich, den Niederlanden, Belgien und Luxemburg haben die genannten Staaten eine Verstärkung ihrer Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet (Art. I bis III), eine enge Zusammenarbeit mit der Organisation des Nordatlantikvertrages (Art. IV) und eine gegenseitige militärische Unterstützung (Art. V) vereinbart. Die BRep. Deutschland und Italien sind dem Vertrag 1954 beigetreten (vgl. Protokoll zur Änderung und Ergänzung des Brüsseler Vertrages vom 23. 10. 1954 nebst Protokoll Nr. II über die Streitkräfte der Westeuropäischen Union, Protokoll Nr. III über die Rüstungskontrolle, Protokoll Nr. IV über das Amt für Rüstungskontrolle der Westeuropäischen Union; G. v. 24. 3. 1955, BGBl. II 256). Zur Durchführung des Vertrags, seiner Protokolle und Anlagen ist ein Rat eingerichtet, der die Bezeichnung „Rat der Westeuropäischen Union“ führt (Art. VIII).

2.
Seit 1990 hat die mit dem Brüsseler Vertrag geschaffene Westeuropäische Union (WEU) grundlegende Veränderungen erfahren. Mit der Petersberger Erklärung vom 19. 6. 1992 wurden humanitäre Missionen, Rettungseinsätze, Krisenintervention und Maßnahmen der Friedenserzwingung als Aufgaben der WEU neu definiert. Seit 1990 sind auch Spanien und Portugal Mitglied, seit 1995 Griechenland. Island, Norwegen, Polen, die Tschechische Republik, die Türkei und Ungarn sind assoziiert, Dänemark, Finnland, Irland, Österreich und Schweden haben Beobachterstatus.
3. Die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), inzwischen ergänzt um die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) ist inzwischen zentraler Bestandteil der Europäischen Union. Der Mitgliederkreis der EU (s. dort) und der WEU (s. o. 2) sind jedoch nicht deckungsgleich. Gleichwohl wurden die Aufgaben der WEU nach der Petersberger Erklärung (s. o. 2) durch den Amsterdamer Vertrag in den EU-Vertrag übernommen (Europäische Integration, 3 c). Das Recht der Mitglieder der WEU, nach ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht über die Teilnahme an bestimmten Missionen zu entscheiden, bleibt unberührt. Am 13. 11. 2000 hat der Rat der WEU beschlossen, der Aufgabenverlagerung auf die EU durch funktionelle und strukturelle Reformen Rechnung zu tragen. Das Generalsekretariat der WEU wurde von Paris nach Brüssel verlagert, der Militärstab aufgelöst. Die Aufgaben der WEU-Versammlung sollen vom Europäischen Parlament wahrgenommen werden.
4. Am 31. 3. 2010 beschloss die BReg. - wie vorher das Vereinigte Königreich - im Hinblick auf den Übergang der Aufgaben auf die EU und die dadurch geschwundene Bedeutung den Austritt aus der WEU.




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