BundesschuldbuchFür den Bund und seine Sondervermögen wird ein B. geführt, das der Begründung, Dokumentation und Verwaltung von Schuldbuchforderungen und sonstigen Verbindlichkeiten dient (§ 5 Bundesschuldenwesengesetz v. 12. 7. 2006, BGBl. I 1466). Es kann elektronisch geführt werden und genießt öffentlichen Glauben (§ 8); seine Eintragungen unterliegen dem mit dem Bankgeheimnis vergleichbaren Schuldbuchgeheimnis. Zuständig ist die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (BSchuWV v. 19. 7. 2006, BGBl. I 1700); früher war es die Bundeswertpapierverwaltung.
Weitere Begriffe : Verhältnismässigkeitsgrundsatz | Gesamthandsberechtigung | Gemeinschaftsgrundrechte |
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