chronisch Kranke

Menschen mit dauerhaften, zum Teil lebenslangen Erkrankungen, die bei der Neuregelung der Zuzahlung für Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz und seit 2008 nach dem GKVWSGals besonders Betroffene vor finanzieller Überforderung durch die Kosten für ihre Dauerbehandlung geschützt werden müssen. Nach § 62 SGB V ist eine Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgeschrieben. Für chronisch Kranke, die wegen einer schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze nun 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen. Zur näheren Definition der schwerwiegenden chronischen Erkrankung mit der Rechtsfolge der reduzierten Zuzahlungspflicht wurde zuletzt ab 2008 eine neu Chroniker-Richtlinie vom Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach dem SGB V beschlossen.
Aktuelle Einzelheiten finden sich im Internet unter www.g-ba.de




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