Copyright

(engl. = Recht auf Vervielfältigung); in englischsprachigen Ländern das Urheberrecht an Werken der Literatur; in der Bundesrepublik Deutschland gebräuchlich in der Form des Vermerks in Schriftwerken und Filmen (Fernsehen), entsprechend dem Welt urheberrechtsabkommen (Berner Übereinkunft), das jedes Werk schützt, wenn es das Ergebnis einer schöpferischen Geistestätigkeit ist.

(Vervielfältigungsrecht) ist im anglo-amerikanischen Recht das Urheberrecht an einem veröffentlichten Werk, das mit der Eintragung in ein C.-Register wirksam wird. In den Vertragsstaaten des Genfer WeltUrheberrechtsabkommens von 1952 ermöglicht der im Impressum einer Veröffentlichung unter Hinweis auf den Inhaber des Urheber- oder Verlagsrechts mit Angabe des Erscheinungsjahres angebrachte C.-Vermerk ( © ) die Inanspruchnahme von Rechtsschutz gegen Verletzungen des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts.

(engl. [N.] Vervielfältigungsrecht) ist im angloamerikanischen Recht das 28 Jahre und bei Verlängerung weitere 28 Jahre wirkende Urheberrecht an Literaturwerken. Es wird durch Registrierung in einem besonderen Copyright-Register erreicht. Mitglieder des Welturheberrechtsabkommens erlangen den Schutz durch den Copyright-Vermerk in jedem Buch. Lit.: Föhr, A., Der Copyright-Vermerk, 1990; Rehbinder, Manfred, Urheberrecht, 14. A. 2006; Fishman, S., The Copyright handbook, 7. A. 2003

Urheberrecht im angloamerikanischen Rechtsraum. Das System des Copyrights unterscheidet sich vom europäischen Urheberrecht dadurch, dass es den ökonomischen Aspekt in den Vordergrund stellt. Das Copyright ist eher das Recht, Kopien herzustellen und wirtschaftlich zu verwerten. Dagegen bezieht sich das europäische Urheberrecht auf die Person des Urhebers in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Hierneben dient es der Sicherung einer angemessenen Vergütung für Nutzung des Werkes (§ 11 UrhG). Das Copyright erfordert keine individuelle Gestaltung, sondern nur eine eigenständige Leistung.
Für einen internationalen Schutz kann es sinnvoll sein, auch die nach deutschem Recht geschützten Werke mit einem Copyrightvermerk zu versehen. Nach Art. III Abs. 1 Welturheberrechtsabkommen (BGBl. 1973 II S.1111) sind nämlich die Förmlichkeiten, die ein Vertragsstaat als Voraussetzung für den Schutz des Urheberrechts verlangt, als erfüllt anzusehen, wenn alle Werkstücke, die mit Erlaubnis des Urhebers oder eines anderen Inhabers des Urheberrechts veröffentlicht worden sind, von der ersten Veröffentlichung des Werkes an das Kennzeichen © in Verbindung mit dem Namen des Inhabers des Urheberrechts und der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung tragen.

ist das anglo-amerikanische Urheberrecht. Zum Erwerb des Urheberrechts muss jedes Exemplar des Werkes, das geschützt werden soll, den C.-Vermerk mit Jahreszahl der ersten Veröffentlichung und den Namen des Berechtigten tragen (vgl. US-Copyright Law 1947). Eintragung in ein C.-Register. Schutzfrist 28 Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit um weitere 28 Jahre. S. Welturheberrechtsabkommen. Zu den WIPO-Verträgen v. 20. 10. 1996 über Urheberrecht sowie über Darbietungen und Tonträger s. G v. 10. 8. 2003 (BGBl. II 754; s. Weltorganisation für geistiges Eigentum).




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