DDR-Spionage
gegen die BRep. stellt eine Straftat dar (Agententätigkeit, Landesverrat, Staatsgeheimnis; BGH NJW 1991, 2498; 1993, 3147; BVerfG NJW 1995, 1811).
Ihre Strafverfolgung nach der Wiedervereinigung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, das Verbot rückwirkender Strafgesetze oder das Völkerrecht (Haager Landkriegsordnung). Es besteht aber gegenüber Staatsbürgern der ehem. DDR, die die Tat allein vom Boden der ehem. DDR aus begingen und dort am 3. 10. 1990 ihren Lebensmittelpunkt hatten, nach dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein Strafverfolgungshindernis; bei Bürgern der ehem. DDR, die die Tat in der BRep. begingen, ist abzuwägen, ob die Strafverfolgung gegen das Übermaßverbot verstößt (BVerfG NJW 1995, 1811 mit Sondervotum).
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