DDR-Straftaten

1.
Vor dem 3. 10. 1990 in der ehem. DDR begangene S. werden seit dem Grundvertrag nach den Grundsätzen des internationalen Strafrechts als Auslandsdelikte nach § 7 StGB angesehen. Ergänzungen dazu enthalten die durch den Einigungsvertrag eingefügten Art. 315-315 c EGStGB. Auf die S. ist das mildeste Gesetz anzuwenden (§ 2 III StGB). Wenn nach dem zur Tatzeit geltenden DDR-Strafrecht Freiheitsstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder Geldstrafe nicht verwirkt gewesen wäre, ist von Strafe abzusehen. Die Vorschriften über Strafaussetzung zur Bewährung und deren Widerruf sind auf vor dem 3. 10. 1990 in der ehem. DDR verhängte Strafen anzuwenden. Soweit für die S. das Strafrecht der BRep. gegolten hat (z. B. Denunziation, Verschleppung), bleibt es dabei (Art. 315 IV EGStGB). Bei einer am 3. 10. 1990 eingetretenen Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsverjährung bleibt es. Dies gilt auch, wenn für die S. das Recht der BRep. gegolten hat. Eine noch nicht eingetretene Strafverfolgungsverjährung gilt als am 3. 10. 1990 unterbrochen, beginnt also von neuem. Die Verjährung von SED-Unrechtstaten (die während der Herrschaft des SED-Regimes begangen wurden, aber entsprechend dem Willen der Staats- und Parteiführung der DDR aus politischen oder sonstigen Gründen nicht geahndet worden sind) hat in der Zeit vom 11. 10. 1949 bis 2. 10. 1990 geruht (Ges. vom 26. 3. 1993, BGBl. I 392). Für bestimmte mittelschwere S., insbes. der Regierungskriminalität wurde die Verjährungsfrist bis 2. 10. 2000 verlängert; Mord verjährt nicht (Art. 315 a EGStGB). Für einen Strafantrag gelten §§ 77-77 d StGB. Soweit DDR-Strafrecht fortgilt, werden seine Strafdrohungen durch Freiheitsstrafe und Geldstrafe (Strafen) ersetzt. Letztere ist durch das Höchstmaß des StGB und des StGB-DDR begrenzt.
Die Strafbarkeit der S. ist nicht mit der Aufhebung von DDR-Strafvorschriften durch den Einigungsvertrag (Strafrecht 3) entfallen. Für die S. ist grundsätzlich von DDR-Recht auszugehen (§ 2 I StGB), wenn das Strafrecht der BRep. nicht milder ist (§ 2 III StGB, Art. 315 I-III EGStGB). Dies gilt auch für S., die der Staatstätigkeit der DDR zuzuordnen sind (SED-Unrechtstaten, Regierungskriminalität). Strafbar sind insbes. die Todesschüsse von Mauerschützen (BVerfG NJW 1997, 929; BGH NJW 1993, 141, 1932; 1994, 2237, 2240 und 2708; 1995, 2728; 1996, 2042; 1997, 1245, der dabei u. a. auf die Radbruch\'sche Formel und die Menschenrechte hinweist) und der Schießbefehl dazu, der Einsatz von Minensperren (BGH NJW 1994, 2703; 1999, 589), Wahlfälschung (BGH NJW 1993, 1019), Rechtsbeugung (BGH NJW 1994, 529 und 3238; 1995, 64, 2734 und 3324; 1996, 857; 1999, 3347), Wirtschaftsstraftaten, u. U. politische Denunziation (BGH NJW 1994, 3174). Eine besondere Rechtslage besteht hinsichtlich der Strafbarkeit von DDR-Spionage in der BRep.; i. E. s. Tröndle/Fischer, StGB, vor § 3, Rn. 31 ff. Zur Verfolgung insbes. von S. im Zusammenhang mit dem DDR-Regime dürfen Stasi-Unterlagen verwendet werden (§ 23 Stasi-Unterlagen-Gesetz Staatssicherheitsdienst).

2.
Nach dem 3. 10. 1990 in den neuen Ländern begangene S. sind nach dem StGB zu beurteilen.




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