Deutsche
im Sinne des Grundgesetzes sind jene Personen, denen namentlich die Bürgerrechte der Verfassung Vorbehalten sind. Nur Deutsche geniessen z.B. die Grundrechte der Versammlungsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit, der Freizügigkeit und der Berufsfreiheit. Der verfassungsrechtliche Begriff ,Deutsche‘ wird dabei nicht auf deutsche Staatsangehörige beschränkt. Ausser diesen ist, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, Deutscher auch, wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat (Art. 116 I). Die weite Fassung des Personenkreises, denen das GG die Deutschenrechte einräumt, steht vor dem Hintergrund der Flucht und Vertreibung deutscher Volksteile aus ost- und südosteuropäischen Ländern infolge des Zweiten Weltkriegs.
die deutschen Staatsangehörigen und die sog. Statusdeutschen. Art.116 Abs. 1 GG spricht von den „Deutschen im Sinne dieses Grundgesetzes”. Statusdeutsche sind Personen deutscher Volkszugehörigkeit, die im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12. 1937 als Flüchtlinge oder Vertriebene Aufnahme gefunden haben (Art.116 Abs. 1, 2. Alt. GG).
Statusdeutsche sind z.B. Personen deutschen Volkstums ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die beim Rückzug der deutschen Truppen gegen Ende des Zweiten Weltkrieges ihre Heimat in den Ländern Osteuropas verlassen haben oder von dort vertrieben worden sind.
— Die Grundrechte, die nicht jedermann gewährt werden (sog. Bürgerrechte, z.B. Art. 8, 9, 11, 12, 16 Abs. 2 GG) stehen allen Deutschen, also nicht nur den deutschen Staatsangehörigen zu.
— Ebenso haben alle Deutschen das Wahlrecht (vgl. § 12 Abs. 1 BWah1G).
Aufgrund der Neuregelung in § 40 a StAG haben die meisten Statusdeutschen zum 1.8. 1999 kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.
(völkisch) ist die Bezeichnung, die einen Bezug zu der besonderen, vor allem durch die eigene Sprache gekennzeichneten Volksgruppe der Deutschen im Gegensatz zu anderen Völkern ausdrückt. Deutscher
im Sinne des GG Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.37 Aufnahme gefunden hat. Obwohl die DDR von einer eigenen Staatsbürgerschaft der DDR ausgeht, gilt die deutsche Staatsangehörigkeit nach der in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen Auffassung weiterhin einheitlich für die Bundesrepublik Deutschland und die DDR, so daß jeder Bürger der DDR, der in den Schutzbereich der Bundesrepublik Deutschland gelangt, wie jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland als Deutscher i.S. des GG zu behandeln ist.
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