Devolutionsrecht ist im Verwaltungsrecht das Recht der Vorgesetzten Behörde, in den Zuständigkeitsbereich der ihr nachgeordneten Behörde fallende Angelegenheiten an sich zu ziehen und selbst zu entscheiden. Dieses Recht bedarf, falls die Zuständigkeiten gesetzlich geregelt sind, gesetzlicher Zulassung (z.B. § 145 GVG Staatsanwaltschaft). Sachlich ist seine Ausübung angebracht, wenn eine einheitliche Regelung oder eine sofortige Tätigkeit nötig ist oder Weisungen nicht befolgt werden. Lit.: Ebers, G., Devolutionsrecht, 1906
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