Dienstalter
1.
Der Begriff des D. ist vor allem im Recht des öffentlichen Dienstes relevant, wobei der Begriff D. so im Gesetz nicht mehr verwendet wird. Die praktische Bedeutung des D. ist mit den Reformen des Beamtenrechts eher im Schwinden begriffen. TVöD, TV-L und BAT haben den Begriff in dieser Form nie verwendet. Man unterscheidet traditionell
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allgemeines Dienstalter
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Jubiläumsdienstalter
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Rangdienstalter
Keine Bedeutung hat das D. als solches mehr im Bereich der Besoldung (s. u. Nr. 5).
2.
Das allgemeine Dienstalter bezeichnet die Zeit seit erstmaliger Ernennung zum Beamten:
3.
Das Jubiläumsdienstalter wird zur Feststellung des Zeitpunkts des 25-jährigen oder 40-jährigen Dienstjubiläums errechnet (vgl. z. B. BayVO über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter v. 21. 12. 1999, GVBl. 568). Abweichend vom allgemeinen Dienstalter werden in das Jubiläumsdienstalter auch Ausbildungszeiten eingerechnet.
4.
Das Rangdienstalter bestimmt sich nach der Dauer der Tätigkeit innerhalb einer Beförderungsstufe. Seine Bedeutung liegt u. a. darin, Wartezeiten bis zur nächsten Beförderung (s. Beförderung von Beamten) zu berechnen. In mit Beamten besetzten Gremien richtet sich die Frage des Vorsitzes häufig danach, welches Mitglied die höchste Beförderungsstufe innehat. Haben mehrer Mitglieder die selbe Beförderungsstufe, richtet sich der Vorrang nach dem höheren Rangdienstalter.
5.
Im Besoldungsrecht spielt das D. als solches keine Rolle mehr. Nach § 27 BBesG (s. a. Dienstbezüge) sind vielmehr Dienstzeiten und Erfahrungszeiten entscheidend. Mit der ersten Ernennung wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht bestimmte Erfahrungszeiten anerkannt werden (§ 27 II 1 BBesG); Erfahrungszeiten können z. B. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit und Wehrdienstzeiten sein (§ 28 I 1 BBesG). Das Grundgehalt steigt dann nach Erfahrungszeiten von 2 Jahren in der Stufe 1, von jeweils 3 Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils 4 Jahren in den Stufen 5-7 (§ 27 III 1 BBesG).
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