Dividendenanspruch

Anspruch des Aktionärs auf Auszahlung des Bilanzgewinns gem. §§58 Abs. 4, 174 AktG. Der Anspruch ist erheblich eingeschränkt. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses sind gesetzliche Rücklagen (§ 150 AktG) und freie Rücklagen (§ 58 Abs. 2 u. Abs. 2 a AktG) zu berücksichtigen. Die Hauptversammlung kann im Gewinnverwendungsbeschluss gem. § 58 Abs. 3 AktG weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen, als Gewinn vortragen oder eine andere Verwendung beschließen. Der Dividendenanspruch entsteht erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss gern. § 174 AktG.




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