Draufgabe
auch "Aufgeld" oder "Draufgeld". Wird gelegentlich bei Eingehung eines Vertrages als Bestätigung und Bekräftigung des Vertragsabschlusses gegeben. Ist im Zweifel auf die vom Geber geschuldete Leistung anzurechnen und bei Vertragsaufhebung zurückzugeben; §§ 337 BGB. Vertragsstrafe. - Anders in Österr. und in der Schweiz.
(lat. [F.] arrha) ist die Leistung bei Eingehung eines Vertrags, die nach § 336 I BGB als Zeichen des Abschlusses des Vertrags gilt und im Zweifel auf die geschuldete Leistung anzurechnen oder bei Erfüllung zurückzugeben ist.
Hingabe einer Leistung bei Eingehung eines Vertrages als Zeichen des Vertragsschlusses (§ 336 Abs. 1 BGB).
Die Draufgabe ist keine Anzahlung, sondern ein heute bestenfalls noch im ländlichen Raum vorkommendes Relikt älterer rechtlicher Vorstellungen, nach denen der Abschluss eines Vertrages zu seiner Wirksamkeit einer besonderen Bekräftigung bedurfte. Für die Vereinbarung einer solchen Draufgabe stellen dir §1336-338 BGB vier Auslegungsregeln auf (1.) Gabe und Annahme der Draufgabe sind nicht notwendiges Mittel des Vertragsschlusses, sondern nur Beweisanzeichen für den erfolgten Vertragsschluss (§ 336 Abs. 1 BGB). (2.) Die Vereinbarung einer Draufgabe hat nicht die Wirkung eines Reugeldes, d. h., der Zahlende hat nicht gegen Verzicht auf das Geleistete ein Recht zum Rücktritt (§ 336 Abs. 2 BGB). (3.) Die Vereinbarung einer Draufgabe bedeutet keine zusätzliche Leistung, sondern nur ein auf die vom Geber geschuldete Leistung anzurechnendes Angeld, das bei Aufhebung des Vertrages wieder zurückzuzahlen ist (§ 337 BGB). (4.) Hat der Geber die Unmöglichkeit der von ihm geschuldeten Leistung oder die Aufhebung des Vertrages zu vertreten, kann der Empfänger unter Anrechnung auf einen etwaigen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung die Draufgabe wie eine verwirkte Vertragsstrafe behalten (§339 BGB).
Vertrag (4).
Vorheriger Fachbegriff: Drakon | Nächster Fachbegriff: Draufgeld