Eheähnliche Lebensgemeinschaft
Im Mietrecht :
Haben beide Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft als Mieter den Mietvertrag unterzeichnet, so sind beide als Mieter anzusehen, und der Vertrag ist insgesamt für alle Beteiligten wirksam.
Nach einer Entscheidung des BGH (Urteil v. 5.11.2003, Az.: VIII ZR 371/02) ist der Mieter nicht berechtigt, eine weitere Person ohne Erlaubnis des Vermieters in die Mietsache mit aufzunehmen. Der Mieter ist gehalten, sein „berechtigtes Interesse" darzutun. Regelmäßig wird dann die weitere Person, die in die Wohnung aufgenommen wird, als Untermieter im Sinne von § 540 BGB anzusehen sein, mit der Folge, dass das Zusammenleben nicht verheirateter Personen möglicherweise vom Vermieter wegen unerlaubter Untervermietung untersagt werden kann. Auch kann durch die Aufnahme einer weiteren Person der Wohnraum übermäßig belegt werden. Dass Mieter eheähnlich Zusammenleben wollen, stellt für sich allein gesehen keinen Grund dar, die Aufnahme abzulehnen.
Der Vermieter hat jedoch nach wie vor die weitere Möglichkeit, die Zustimmung zu einer Untervermietung von der Zahlung einer erhöhten, angemessenen Miete abhängig zu machen. Der Vermieter ist also grundsätzlich verpflichtet, das Zusammenleben nicht verheirateter Personen zu dulden, mit seinen sittlichen und moralischen Bedenken wird er nicht gehört. Eine unberechtigte Untervermietung kann einen Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses darstellen. Es ist daher nach wie vor regelmäßig empfehlenswert, den Vermieter um seine Zustimmung zu bitten und möglicherweise den bestehenden Mietvertrag entsprechend abzuändern und die weitere Person in die mietvertragliche Vereinbarung aufzunehmen. Der Vermieter muss allerdings die Aufnahme der weiteren Person dann nicht dulden, wenn auf Grund des Zusammenlebens der Mieter erhebliche Belästigungen zu befürchten sind oder wenn der in die Wohnung Aufgenommene durch sein Verhalten den Hausfrieden nachhaltig stört.
Weitere Stichwörter:
Besuch, Mieterkündigung bei verweigerter Untermieteriaubnis, Untermietverhältnis
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