Ehebetrug, Eheerschleichung

Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Teil ein gesetzliches Ehehindernis (Eheverbot) arglistig verschweigt od. wer den anderen Teil zur Eheschliessung mittels einer solchen Täuschung verleitet, die den Getäuschten berechtigt, die Gültigkeit der Ehe anzufechten, wird, wenn die Ehe aus einem dieser Gründe aufgelöst worden ist, mit Freiheitsstrafe von 3 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft. Tat wird nur auf Antrag des Getäuschten verfolgt (§ 170 StGB). Heiratsschwindel.

Ehebetrug.

Ehebetrug.

(arglistiges Verschweigen eines gesetzl. Ehehindernisses, s. § 1314 I BGB) und Eheerschleichung (arglistige Täuschung i. S. des § 1314 II Nr. 3 BGB sind seit dem 4. StrRG 1974 nicht mehr strafbar, abgesehen vom Fall der Bigamie. S. aber Heiratsschwindel.




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