Heiratsschwindel
Täter beabsichtigt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil dadurch zu verschaffen, dass er in dem Partner den Irrtum erweckt, er werde ihn heiraten, wodurch dieser veranlasst wird, dem Versprechenden Vermögenswerte zuzuwenden.
H. ist Betrug nach § 263 StGB. a. Ehebetrug.
ist als Betrug nach § 263 StGB strafbar. Voraussetzung ist, dass der Täter in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, durch Vorspiegelungen (insbes. von Heiratsabsichten) oder durch Unterdrücken wahrer Tatsachen (Verschweigen einer schon bestehenden Ehe) in dem Partner einen Irrtum über die beabsichtigte Eheschließung hervorruft, der diesen zu einer ihn schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (Geschenke, Darlehen usw.). Bei bloß einseitiger Erwartung, der andere werde zur Eheschließung bereit sein, liegt keine Täuschungshandlung vor. Es fehlt am ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser und der Vermögensverfügung, wenn der Geschädigte dem anderen ohne Rücksicht auf ein Heiratsversprechen oder trotz bestehender Zweifel Geschenke macht. Das Verleiten zur Eheschließung selbst z. B. unter Täuschung über die eigenen Vermögensverhältnisse kann Betrug sein, wenn der Täter darauf ausgeht und es erreicht, dass ein ihm günstiger güterrechtlicher Vertrag abgeschlossen wird, der ihm die Möglichkeit des Missbrauchs gibt.
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