Ehebetrug, Eheerschleichung Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Teil ein gesetzliches Ehehindernis (Eheverbot) arglistig verschweigt od. wer den anderen Teil zur Eheschliessung mittels einer solchen Täuschung verleitet, die den Getäuschten berechtigt, die Gültigkeit der Ehe anzufechten, wird, wenn die Ehe aus einem dieser Gründe aufgelöst worden ist, mit Freiheitsstrafe von 3 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft. Tat wird nur auf Antrag des Getäuschten verfolgt (§ 170 StGB). Heiratsschwindel.
Weitere Begriffe : Anrechnung | Synodalrichter | Leistungsfreiheit der Versicherung |
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