Ehestörung
die Störung der ehelichen Lebensgemeinschaft, insbes. ihres räumlichen Bereiches, durch einen Dritten (z.B. Eindringen der Geliebten des Ehemannes in die Ehewohnung). Gegen sie besteht ein Störungsabwehranspruch.
ist die Störung der ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere ihres räumlichgegenständlichen Bereiches, als eines absoluten Rechts durch einen Dritten (z.B. Eindringen der Geliebten des Mannes in die Ehewohnung). Gegen sie besteht ein Störungsabwehranspruch. Inwieweit Schadensersatzansprüche erwachsen, ist umstritten. Lit.: Maier, S., Die Abwehr von Ehestörungen, 1996
Gegen Ehestörungen durch einen anderen, etwa eine Geliebte, gibt es so gut wie keine rechtliche Handhabe. Die Ehefrau kann lediglich verlangen, dass die Geliebte aus der Ehewohnung oder aus dem Geschäft des Mannes, in dem die Ehefrau mitarbeitet, entfernt wird; die Unterlassung des Ehebruchs oder Schadensersatz kann sie nicht erzwingen. Aber Eheherstellungsklage.
Aus dem Charakter der ehelichen Lebensgemeinschaft als absolutes Recht folgt, dass jeder Ehegatte berechtigt ist, Störungen dieser Gemeinschaft durch Dritte entgegenzutreten, insbes. Angriffe auf den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe abzuwehren. So hat z. B. die Ehefrau einen Anspruch darauf, dass eine Geliebte des Ehemanns aus der Ehewohnung oder dem hiermit verbundenen Geschäft entfernt wird und künftig derartige Ehestörungen unterlässt. Gegen den Ehegatten selbst ist allerdings nur die nicht vollstreckbare (§ 120 III FamFG) Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens oder auf Ehescheidung gegeben. Zu Schadensersatzansprüchen (insbes. des Scheinvaters) bei E. Abstammung (3 d).
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