Ehewohnung

Der gemeinsame Wohnsitz eines Ehepaares und seiner Kinder wird als Ehewohnung bezeichnet. Im Normalfall haben Verheiratete keine Möglichkeit, ihren Partner zum Verlassen des Haushalts zu zwingen. Dafür sind Härtegründe erforderlich, z. B. dass sich die Aggressivität eines Mannes gegen Leib oder Leben der Familie richtet. Je akuter die Gefahr, desto eher kommt eine gerichtliche einstweilige Verfügung in Betracht, die diesem Mann den Zutritt zur Wohnung bzw. zum Grundstück verbietet. Einigen sich Eheleute im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nicht darüber, wer ausziehen soll, so weist das Gericht gemäß der so genannten Hausratsverordnung einem von beiden die Ehewohnung zu. Die Justiz greift damit in das Mietrecht ein und begründet gegebenenfalls ein neues Mietverhältnis. Allerdings muss der Richter dabei die Interessen des Vermieters absichern, indem er u. a. einen angemessenen Mietzins festlegt. Handelt es sich bei der Ehewohnung um alleiniges Eigentum des Partners, der nach der Trennung auszieht, so entwirft das Gericht einen Mietvertrag für die Geschiedenen.
§1361b BGB
Siehe auch Einstweilige Verfügung

Probleme mit der gemeinsamen Ehewohnung gibt es immer dann, wenn ein Ehepartner, aus welchem Grunde auch immer, aus dem gemeinsamen Besitz der Ehewohnung ausscheidet. Das kann durch Auflösung der Ehe, durch Tod oder durch die Trennung der Ehepartner geschehen.
Stirbt einer der Ehepartner, so kann der Vermieter dem überlebenden Ehegatten nicht einfach kündigen. In ein derartiges Mietverhältnis tritt automatisch der überlebende Ehegatte ein, auch dann, wenn er nicht Vertragspartner des Vermieters war. Der Ehegatte kann sich entscheiden, ob er in der Wohnung verbleiben will oder nicht. Will er die Wohnung verlassen, so muss er das dem Vermieter innerhalb eines Monats vom Tod des Ehepartners an mitteilen. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen - bei einem sogenannten wichtigen Grund - könnte der Vermieter das Mietverhältnis mit dem überlebenden Ehegatten kündigen, wobei er allerdings die gesetzlichen Fristen einhalten muss.
Haben sich die beiden Ehegatten getrennt, z. B. weil sie beabsichtigen, das Scheidungsverfahren einzuleiten - so kann ein Ehegatte beantragen, dass ihm die frühere gemeinschaftliche Ehewohnung vom Richter zum alleinigen Wohnen zugeteilt wird. Befindet sich der andere Partner noch in der Wohnung, so kann ihm das Gericht eine Frist zum Auszug setzen. Diese besondere Form der Zuweisung der früheren gemeinsamen Ehewohnung kommt allerdings nur bei ganz bedeutsamen Gründen in Frage.

Über die Auswahl und die Benutzung der E. bestimmen beide Ehegatten gemeinsam.
Während des Eheprozesses kann das Prozessgericht die Benutzung durch einstweilige Anordnung regeln. Nach der Ehescheidung kann das Amtsgericht zur Entscheidung nach der sog. Hausratsverordnung darüber angerufen werden, wem die E. zustehen soll. a. Ehestörung.

Bei einer Eigentumswohnung:

Immer, wenn sich Ehegatten anlässlich eines Scheidungsverfahrens und anlässlich einer Trennung nicht darüber einigen können, wer von den beiden Ehegatten zukünftig die Ehewohnung bewohnen darf, muss der Familienrichter den Streit schlichten beziehungsweise die Ehewohnung einer Partei zuweisen. Solche Streitigkeiten, die gerade im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum eine Rolle spielen, können auf Antrag eines Ehegatten durch den Familienrichter geregelt werden.

Insbesondere kann der zuständige Familienrichter die Rechtsverhältnisse an der Wohnung gestalten, und zwar nach billigem Ermessen. Der Richter hat dabei alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Wohl der Kinder und die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens zu berücksichtigen.

Seit dem 01.09.2009 ersetzt § 1586a BGB die bisher geltende Hausratsverordnung mit der Folge, dass bei Streitigkeiten zwischen den Eheleuten, wer künftig die "Ehewohnung" nutzen darf, ausschliesslich das Familiengericht zuständig ist (§ 23b Abs. 1 GVG; §§111 Nr. 5, 200 Abs. 1 Nr. 2, 201 Nr. 1 FamFG). Dies gilt nicht nur dann, wenn die Wohnung von den streitenden Eheleuten angemietet wurde, sondern auch, wenn beide oder einer der Ehegatten (Mit-)Eigentümer der Räume ist.

Der zuständige Familienrichter kann unter anderem bestimmen, dass ein Ehegatte in der Wohnung verbleiben darf und der andere Ehegatte die Eigentumswohnung zu räumen hat. Falls die Eigentumswohnung jeweils im hälftigen Miteigentum steht, muss der verbleibende Ehegatte dem räumenden Ehegatten unter gewissen Umständen eine Nutzungsentschädigung bezahlen. Ausserdem sind möglicherweise Regelungen über die Finanzierung der Wohnung beziehungsweise die Frage zu treffen, wer die auf der Wohnung lastenden Verbindlichkeiten bezahlt. In der Regel wird der Familienrichter demjenigen Ehegatten die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen, der auch das Sorgerecht für die Kinder erhält. Die Probleme sind eher im familienrechtlichen Bereich angesiedelt und weniger im Bereich des Rechts der Eigentumswohnungen, wie zum Beispiel auch § 1361b BGB ("Ehewohnung bei Getrenntleben") zeigt.

eheliche Lebensgemeinschaft, Getrenntleben der Ehegatten, Haushaltsgegenstände, Gewaltschutz.




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