Ehrenamt

öffentliches Amt, das unentgeltlich wahrgenommen wird. Es werden nur die baren Auslagen (z.B. Fahrtkosten) und der Verdienstausfall oder ein Pauschalbetrag für Zeitverlust ersetzt. Zu unterscheiden sind die Ehrenbeamten (z.B. ehrenamtlicher Bürgermeister, der das Amt neben seinem Beruf ausübt) von den ehrenamtlich tätigen Personen, die keine Beamte sind (z.B. ehrenamtliche Richter).

ist ein öffentliches Amt, das der Inhaber unentgeltlich neben seinem bürgerlichen Beruf ausübt. Der Amtsträger erhält nur die Auslagen u. den Verdienstausfall erstattet. Ein E. haben inne: Ehrenbeamte (z.B. Wahlkonsuln) u. ehrenamtliche Richter (z.B. Schöffen).

ist das unentgeltlich wahrgenommene hoheitliche Amt. Ehrenbeamter Lit.: Roth, R., Das Ehrenamt, 1997

wird im engeren Sinn ein öffentliches Amt genannt, das unentgeltlich wahrgenommen wird. Es werden lediglich die baren Auslagen und der Verdienstausfall oder ein Pauschbetrag für Zeitverlust ersetzt. Zur steuerlichen Behandlung des Entgelts für das E. Aufwandsentschädigungen, Nebentätigkeit. Im weiteren Sinne spricht man von ehrenamtlicher Tätigkeit auch im privatrechtlichen Bereich, z. B. in Vereinen und Verbänden, wenn dafür außer Auslagenersatz keine Bezahlung stattfindet.




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