Eidespflicht Zeugen haben im Strafverfahren kraft Gesetzes u. im Zivilverfahren nach Anordnung des Gerichts ihre Aussage zu beschwören, soweit ihnen kein Eidesverweigerungsrecht zusteht. Keine Vereidigung bei Eidesunmündigkeit (Eidesmündigkeit), mangelnder Eidesfähigkeit.
Weitere Begriffe : Vermögensübernahme | Geheißperson | Handwerkskammer |
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