Sachverständiger

Person, die auf Grund ihres besonderen Fachwissens dem Richter fehlende Kenntnisse, insbes. abstrakte Erfahrungssätze sowie aus diesen zu ziehende Schlüsse vermittelt. Der S. ist Beweismittel. Das Gericht hat sein Gutachten nach freier Überzeugung zu würdigen, es insbes. auf seine logische und wissenschaftliche Begründung nachzuprüfen; rechtliche Schlußfolgerungen hat es selbst zu ziehen. Der S. wird vom Prozeßgericht bestellt. Das Gutachten eines privat beauftragten S. ist kein Beweismittel, sondern nur Gegenstand des Partei Vorbringens. Kein S., sondern Zeuge ist der sog. sachverständige Zeuge, bei dem es nur um die Wahrnehmung vergangener Tatsachen oder Zustände geht (die eine besondere Sachkunde voraussetzt).

ist eine Person mit besonderer Sachkunde; er ist Gehüfe des Richters, öffentlich bestellte Sachverständige können Erstellung eines Gutachtens nicht ablehnen. S. kann ebenso wie ein Richter abgelehnt werden (Ablehnung von Gerichtspersonen). Ihnen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu wie Zeugen. Schiedsgutachter.

Im Mietrecht:

ln einem Prozess bedarf es oft der Einschaltung eines Sachverständigen, um beispielsweise die Ursachen von Schäden oder die Höhe von Schäden bewerten zu können. In der Regel bedienen sich hier die Gerichte der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Ein Sachverständigengutachten wird jedoch im Falle eines Prozesses in der Regel nur auf Antrag einer Prozesspartei eingeholt. Dabei ist zu bedenken, dass die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens häufig nicht gerade gering sind. Wer die Kosten für das Sachverständigengutachten zu tragen hat, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Die Kosten muss letztlich der Verlierer des Prozesses tragen.
Sind etwa die Erfolgsaussichten in einem Prozess gering, sollte man schon aus eigenen wirtschaftlichen Interessen lieber auf ein Angebot zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten. Die Sachverständigen sind als verlängerter Arm des Gerichts, dem möglicherweise die eigene Sachkunde auf dem speziellen Sachgebiet fehlt, anzusehen. Üblicherweise können die Industrie- und Handelskammern für fast jedes Sachgebiet einen Fachmann benennen.
Weitere Stichwörter:
Beweismittel, Prozesskosten, Selbstständiges Beweisverfahren

ist der Mensch, der auf einem bestimmten Gebiet besonderes Wissen (Sachkunde) hat. Im Verfahrensrecht ist S. die (grundsätzlich ersetzbare) Hilfsperson des Gerichts, die diesem auf Grund ihres Fachwissens fehlende Kenntnisse, insbesondere abstrakte Erfahrungssätze sowie aus diesen zu ziehende Schlüsse, vermittelt. Der Sachverständige ist Beweismittel (z.B. §§402 ff. ZPO). Seine Auswahl erfolgt durch das Prozessgericht. Der zur Erstattung von Gutachten der geforderten Art öffentlich bestellte Sachverständige (vgl. § 36 GewO) sowie einige weitere Gruppen der Sachverständigen haben der Ernennung durch das Gericht Folge zu leisten. Der Sachverständige steht zum Gericht in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis. Das Gericht würdigt sein Gutachten als Beweismittel nach freier Überzeugung (§ 286 ZPO). Das Gutachten eines privat beauftragten Sachverständigen ist nur Gegenstand des Parteivorbringens. Nicht S. ist der sachverständige Zeuge, bei dem es nur um die Wahrnehmung vergangener Tatsachen oder Zustände geht (§414 ZPO). Im Strafprozess können durch das Gutachten des Sachverständigen nur sog. Befundtatsachen, die der Sachverständige wegen seiner Sachkunde wahrnehmen oder feststellen kann, in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Nach § 839a BGB ist ein gerichtlicher S. zum Ersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet und eine darauf beruhende (wohl meist letztinstanzliche) gerichtliche Entscheidung (nicht Vergleich) einem der Verfahrensbeteiligten Schaden zufügt. Lit.: Jessnitzer, K., Der gerichtliche Sachverständige, H. A. 2000; Praxishandbuch Sachverständigenrecht, red. v. Bayerlein, W., 3. A. 2002; Meyer, P./Höver, A. /Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 22. A. 2002; Cors, K., Handbuch Sachverständigenwesen, 3. A. 2002; Finn, M., Zur Haftung des Sachverständigen, NJW 2004, 3752

Person, die im Gerichtsverfahren im Rahmen der Beweisaufnahme über Tatsachen oder Erfahrungssätze Auskunft gibt oder einen bestimmten Sachverhalt beurteilt und auf einem bestimmten Wissensgebiet über eine besondere, dem Richter fehlende Sachkunde verfügt. Der aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Staats- oder Kommunalrechts für bestimmte Sachgebiete auf bestimmte Zeit bestellte Sachverständige wird als öffentlich bestellter Sachverständiger bezeichnet. Abzugrenzen ist der Sachverständige vom Zeugen, insbes. dem sog. sachverständigen Zeugen, der zwar aufgrund seiner Sachkunde Wahrnehmungen gemacht hat, jedoch keine Schlussfolgerungen im Sinne eines Gutachtens abgibt.
Der Sachverständige hat gem. §413 ZPO (ggf. i. V. m. §98 VwGO, § 118 SGG, § 82 FGO), § 84 StPO Anspruch auf Entschädigung nach dem JVEG für seine Leistung (§ 9 JVEG: 50 €85 E pro Stunde, u. U. aber auch mehr; für ärztliche Leistungen gilt § 10 JVEG i. V. m. der Anlage 2 zum JVEG) sowie für Fahrtkosten (§51 JVEG), Abwesenheits-Mehraufwand (§ 61 JVEG, insbes. Übernachtungskosten) und sonstige notwendige Aufwendungen (§ 71 JVEG).
Zivilprozessrecht: Mittel des Strengbeweises (§§402 ff. ZPO). Der Sachverständige i. S. d. §§ 144, 402 ff. ZPO vermittelt dem Gericht Fachwissen zur Beurteilung von im Wesentlichen feststehenden Tatsachen (der sachverständige Zeuge i. S. d. § 414 ZPO berichtet dagegen über eigene Wahrnehmungen und ist daher Zeuge). Im Beweisantritt sind die durch einen Sachverständigen zu begutachtenden Punkte zu bezeichnen (§ 403 ZPO; die Auswahl der Person des Sachverständigen erfolgt demgegenüber — ggf. auf Anregung der Parteien — durch das Gericht, § 404 Abs. 1, 3 ZPO). Der Sachverständige erstattet i. d. R. ein Gutachten (§ 411 ZPO), das er ggf. nach Aufforderung des Gerichts im Termin mündlich zu erläutern hat. Wie der Zeuge zur Aussage ist der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens verpflichtet, soweit er kein Verweigerungsrecht hat (§ 408 ZPO, Sanktion: § 409 ZPO, Auferlegung der verursachten Mehrkosten
durch zugunsten der Parteien vollstreckbaren Beschluss und Anordnung eines Ordnungsgeldes); wie ein Richter kann er u. U. von den Parteien abgelehnt werden (§ 406 ZPO).
Strafprozessrecht: Teilt dem Gericht Tatsachen und Erfahrungssätze mit und erstellt Gutachten, in denen er seine Sachkunde auf bestimmte Lebenssachverhalte anwendet. Die Auswahl und Bestellung des Sachverständigen erfolgt gemäß § 72 Abs. 1 StPO durch den Richter, wobei vorrangig öffentlich bestellte Sachverständige heranzuziehen sind. Eine Beschwerde gegen die Auswahl des Sachverständigen ist nach h. M. unzulässig. Der öffentlich bestellte Sachverständige unterliegt der Gutachterpflicht gemäß § 75 StPO; bei Gutachtenverweigerung oder Nichterscheinen können gemäß § 77 StPO Ordnungsmittel verhängt werden. Das Gutachtenverweigerungsrecht des § 76 StPO ist an das Zeugnisverweigerungsrecht angelehnt; die Ablehnung des Sachverständigen durch einen Verfahrensbeteiligten regelt § 74 StPO, seine Vereidigung§ 79 StPO. Gegenstand des Sachverständigengutachtens sind insbesondere die sog. Befundtatsachen, d. h. Tatsachen, die der Sachverständige gerade aufgrund seiner Sachkunde festgestellt hat. Hiervon zu unterscheiden sind sog. Zusatztatsachen, zu deren Feststellung es keiner besonderen Sachkunde bedarf und die auch das Gericht hätte gewinnen können. Letztere sind nicht Inhalt des Gutachtens; der Sachverständige ist hierüber vielmehr als Zeuge zu vernehmen.
Steuerrecht: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

ist eine Person mit besonderer Sachkunde. Im Beweisverfahren soll der S. für das Gericht Tatsachen und Erfahrungssätze beurteilen oder feststellen, manchmal auch die Kenntnis von Rechtsnormen (§ 293 ZPO) vermitteln. Der Beweis durch S. ist in jeder Verfahrensordnung vorgesehen (§§ 144, 402-414 ZPO, §§ 72-93 StPO, § 96 I VwGO, § 81 FGO, § 118 I SGG, §§ 29 I, 30 FamFG). Der S. wird durch das Gericht ausgewählt (§ 404 ZPO, § 73 StPO); das Gericht hat die Tätigkeit des S. zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen (§ 404 a ZPO). Er kann wie ein Richter abgelehnt werden (Ablehnung). Grundsätzlich ist der ausgewählte S. nicht verpflichtet, tätig zu werden, wohl aber nach § 407 ZPO und § 75 StPO, wenn er öffentlich bestellt ist (s. u.) oder die Fachtätigkeit öffentlich ausübt; doch muss der Auftrag in sein Fachgebiet fallen (§ 407 a ZPO), auch steht ihm unter denselben Voraussetzungen wie einem Zeugen ein Verweigerungsrecht zu (§ 408 ZPO, § 76 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht). Der S. erstattet ein Gutachten, i. d. R. zunächst schriftlich (§ 411 ZPO), das er dann in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens mündlich vortragen, im Zivilprozess und in anderen Streitsachen in der mündlichen Verhandlung nur bei besonderer gerichtlicher Anordnung erläutern muss (§ 411 III ZPO). Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlichen S.gutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden (§ 411 a ZPO).

Der S. kann vereidigt werden (§ 410 ZPO, § 79 StPO). Er wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsG (JVEG), erlassen als Art. 2 des KostenrechtsmodernisierungsG v. 5. 5. 2004 (BGBl. I 718) entschädigt. S. erhalten Aufwands- und Auslagenersatz (z. B. Kilometerpauschale von 0,30 EUR) sowie ein Honorar für ihre Leistungen (je nach Honorargruppe gemäß Anlage 1 50 bis 95 EUR pro Stunde, bei besonderen Leistungen Vergütung nach Anlage 2; abweichende Parteivereinbarungen sind zulässig). Nicht S., sondern Zeuge ist der sog. sachverständige Zeuge; er sagt über Tatsachen aus, die er nur auf Grund besonderer Sachkunde hat wahrnehmen können (§ 414 ZPO, § 85 StPO).

Für bestimmte Sachgebiete können S. öffentlich bestellt und auf gewissenhafte und unparteiliche Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt werden, wenn sie besondere Sachkunde nachweisen und gegen ihre Eignung keine Bedenken bestehen (§ 36 GewO). Die öffentliche Bestellung darf zwar von der fachlichen und persönlichen Eignung des Bewerbers sowie von einem allgemeinen Bedürfnis an entsprechendem Sachverstand auf einem bestimmten Fachgebiet, nicht aber von der Zahl der bereits vorhandenen Sachverständigen abhängig gemacht werden. Eine solche konkrete Bedürfnisprüfung verstößt gegen Art. 12 GG (BVerfGE 86, 28). Sondervorschriften bestehen für einzelne Arten von Sachverständigen; z. T. landesrechtlich geregelt sind Voraussetzungen für die Bestellung, Befugnisse und Pflichten der bestellten S. Der gerichtliche S. haftet für die Folgen eines vorsätzlich oder grob fahrlässig (Verschulden) unrichtig erstatteten Gutachtens auf Schadensersatz, sofern es nicht der Betroffene unterlassen hat, den Schaden durch einen Rechtsbehelf im weitesten Sinn (hierzu zählt z. B. auch der Antrag auf mündliche Anhörung des S., s. o.) abzuwenden (§§ 839 a, 839 III BGB).




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