Einbahnstraße Die Einbahnstraße (Zeichen 220, 267, 353), auch Fahrbahn für eine Richtung genannt, gestattet den Verkehr nur in einer, durch weißen Pfeil in blauem, rechteckigem Feld kenntlich gemachten Fahrtrichtung. Unechte Einbahnstraßen sind solche, in denen die Straßenbahn im Gegensatz zu sonstigen Fahrzeugen in beiden Richtungen verkehren darf (das Einbahnstraßenschild fehlt, stattdessen Verbot der Einfahrt mit Ausnahme der Straßenbahn). Bei Einbahnstraßenbeschilderung mit Zusatz Ausgenommen Straßenbahnen gelten uneingeschränkt die Einbahnstraßenregeln: Es dürfen sich auf der Fahrbahn sämtliche Verkehrsteilnehmer (auch z. B. Fußgänger mit Fahrrad) nur in einer Richtung bewegen; auf der linken Fahrbahnhälfte darf überholt werden, Schienenfahrzeuge dürfen rechts und links überholt werden; wer nach links abbiegen will, muß sich über die Mitte der Straße hinaus, in der Regel bis an den linken Rand der Straße, nach links einordnen, außer wenn es schlechthin ausgeschlossen ist, daß der nachfolgende Verkehr dadurch gefährdet wird; Halten und Parken ist rechts und links erlaubt (in un echten Einbahnstraßen nur, wenn rechts Schienengeleise verlegt sind).
Weitere Begriffe : Organe, völkerrechtliche | Hauptleistung | Nichtstreitige Verhandlung |
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