Einbahnstraße

Die Einbahnstraße (Zeichen 220, 267, 353), auch „Fahrbahn für eine Richtung“ genannt, gestattet den Verkehr nur in einer, durch weißen Pfeil in blauem, rechteckigem Feld kenntlich gemachten Fahrtrichtung. Unechte Einbahnstraßen sind solche, in denen die Straßenbahn im Gegensatz zu sonstigen Fahrzeugen in beiden Richtungen verkehren darf (das Einbahnstraßenschild fehlt, stattdessen Verbot der Einfahrt mit Ausnahme der Straßenbahn). Bei Einbahnstraßenbeschilderung mit Zusatz „Ausgenommen Straßenbahnen“ gelten uneingeschränkt die Einbahnstraßenregeln: Es dürfen sich auf der Fahrbahn sämtliche Verkehrsteilnehmer (auch z. B. Fußgänger mit Fahrrad) nur in einer Richtung bewegen; auf der linken Fahrbahnhälfte darf überholt werden, Schienenfahrzeuge dürfen rechts und links überholt werden; wer nach links abbiegen will, muß sich über die Mitte der Straße hinaus, in der Regel bis an den linken Rand der Straße, nach links einordnen, außer wenn es schlechthin ausgeschlossen ist, daß der nachfolgende Verkehr dadurch gefährdet wird; Halten und Parken ist rechts und links erlaubt (in un echten Einbahnstraßen nur, wenn rechts Schienengeleise verlegt sind).

sind besonders gekennzeichnet. Sie dürfen nur in einer Richtung befahren werden, auch von Zweirädern. Mit einem Zusatzzeichen ist Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen. Auch auf einer E. ist rechts zu fahren und links zu überholen; Schienenfahrzeuge dürfen rechts oder links überholt werden (§ 5 VII 2-4 StVO). Grundsätzlich darf rechts und links gehalten und geparkt werden (§ 12 IV 4 StVO). Wenden in der E. ist verboten, außer nach irrtümlichem Einfahren.




Vorheriger Fachbegriff: Einbürgerungstest | Nächster Fachbegriff: Einbahnstraßen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen