Eingliederung Arbeitssuchender, Sozialrecht: bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II, insbes. Arbeitslosengeld II als Grundsicherung, sind Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Grundsatz des Fördern und Fordern zwingend vorgesehen. U. a. soll zu diesem Zweck mit dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung, § 15 SGB II, abgeschlossen werden. Zudem gilt für die Vermittlung in Arbeit der ausführliche Katalog der Aktivleistungen nach § 16 SGB II, d. h. der beruflichen Wiedereingliederung durch die Bundesagentur für Arbeit (vgl. Grafik S. 336). Bei Verstössen u. a. gegen die Eingliederungsvereinbarung greift das Sanktionssystem des SGB II, §§ 31 f. SGB II, unter den dortigen Voraussetzungen ein
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