Eingliederungsvereinbarung
Im Sozialrecht :
Eingliederungsvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen der Agentur für Arbeit bzw. dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit den Leistungsberechtigten, in denen die Leistungen und die vom Leistungsberechtigten zu erbringenden Bemü- hungen vereinbart werden (§§ 15 Abs. 1 S. 1 SGB II, 35 Abs. 4 S. 1 SGB III). Schliesst der erwerbsfähige Hilfebedürftige keine Eingliederungsvereinbarung oder hält er diese nicht ein, wird das Arbeitslosengeld II gekürzt.
1. E. gehören zu den Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III. Sie sind mit Wirkung vom 1. 1. 2002 erstmals durch das sog. Job-AQTIV-Gesetz eingeführt worden. In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit einem Arbeitslosen (Arbeitslosengeld) oder Ausbildungsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes, die Eigenbemühungen des Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden sowie unter Umständen die künftigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung festgelegt (vgl. § 37 II SGB III).
2. Nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Hartz-Gesetze) sollen die Agenturen für Arbeit mit den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ebenfalls Eingliederungsvereinbarungen schließen. Die Eingliederungsvereinbarungen nach dem SGB II sollen insbesondere bestimmen, welche Leistungen der erwerbsfähige Arbeitsuchende erhält und welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat. Die Eingliederungsvereinbarungen sollen für sechs Monate geschlossen werden; danach ist eine neue Eingliederungsvereinbarung zu schließen, in der die bisherigen Erfahrungen berücksichtigt werden. In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 15 SGB II).
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