Eingriffist das auf einen anderen in dessen ursprünglichen Zuständigkeitsbereich einwirkende Verhalten einer Person. Im Verwaltungsrecht ist E. eine Beschränkung der Rechte und Freiheiten des Bürgers durch den Staat bzw. die Verwaltung ( Eingriffs Verwaltung z.B. Steuer, Platzverweis, Durchsuchung, Verlangen einer Unterschriftsliste aller Teilnehmer einer Lehrveranstaltung eines Lehrveranstaltungsleiters durch einen anderen Lehrveranstaltungsleiter in Form einer dienstlichen Weisung). Jeder E. des Staates in die Freiheit des Einzelnen bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Enteignungsgleicher E. ist im Verwaltungsrecht ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff, der, wäre er rechtmäßig, Enteignung wäre (z.B. rechtswidrige Versagung einer Grundstückteilungsgenehmigung). Er ist also eine Beeinträchtigung geschützter Rechtspositionen, die alle Voraussetzungen einer Enteignung erfüllt, außer dass sie nicht rechtmäßig ist. Da schon bei der (rechtmäßigen) Enteignung eine Entschädigung zu leisten ist, ist bei dem rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff erst recht (analog Art. 14 III GG) eine Entschädigung zu entrichten. Staatshaftung Lit.: Kraft, H./Kay, W., Eingriffsmaßnahmen der Polizei, 3. A. 2000; Benfer, J., Rechtseingriffe von Polizei und Staatsanwaltschaft, 3. A. 2005; König, J., Eingriffsrecht, 2. A. 2001
Weitere Begriffe : BVerwG | Formularprozess | Vertiefung eines Grundstücks |
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