Eingliederungszuschuss

Im Sozialrecht :

Für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer mit Nachteilen auf dem Arbeitsmarkt einstellen, sind Eingliederungszuschüsse vorgesehen. In der Arbeitsförderung erhalten Arbeitgeber einen Eingliederungszuschuss, wenn sie Arbeitnehmer beschäftigen, die sonst auf dem Arbeitsmarkt nicht eingegliedert werden können (§§217f. SGB III). Der Eingliederungszuschuss beträgt 30 %, bei erschwerter Vermittlung und bei älteren Arbeitnehmern 50 % (§ 220 Abs. 1 SGB III). Er wird regelmässig 6, bei erschwerter Vermittlung 12 und bei älteren Arbeitnehmern 24 Monate gezahlt (§220 Abs. 3 Nr. 3 SGB III). Arbeitgeber können bei Einstellung eines mindestens 50jähri- gen von der Agentur für Arbeit einen Eingliederungszuschuss für Ältere erhalten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate arbeitslos (Arbeitslosigkeit) war, oder Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen erhielt, oder Trans- ferkurzarbeitergeld bezogen hat oder an einer Massnahme der beruflichen > Weiterbildung teilgenommen hat oder eine nach dem SGB III oft geförderte öffentliche Beschäftigung ausübte (§421f SGB III). Das Beschäftigungsverhältnis muss für mindestens 1 Jahr begründet werden. In Abhängigkeit von den Eingliederungserfordernissen beträgt der Zuschuss zwischen 30 und 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (§ 421 f Abs. 2 S. 1 SGB III). Bei schwerbehinderten, sonstigen behinderten und besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen werden bis zu 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts gezahlt (§ 421 f Abs. 2 S. 4 SGB . Nach Ablauf von 12 Monaten wird der Zuschuss um mindestens 10% jährlich gekürzt (§ 421 f Abs. 2 S. 2 SGB III). Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen beginnt die Kürzung erst nach 24 Monaten (§421f Abs.2 S. 7 SGB III). Bei ihnen muss der Zuschuss mindestens 30% betragen (§ 421 f Abs. 2 S. 8 SGB III). Der Zuschuss wird in der Regel für mindestens 12 und höchstens 36 Monate (§ 421 f Abs. 2 S. 3, 4 SGB III) und bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen bis zu 60 - bzw. bei Vollendung des 55. Lebensjahres bis zu 96 (§ 421 f Abs. 2 S. 6 SGB III) - Monate gewährt. Der Zuschuss wird nicht gezahlt, wenn der Arbeitgeber die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um den Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder wenn der Arbeitnehmer während der vorausgegangenen zwei Jahre mehr als 3 Monate beschäftigt war (§ 421 f Abs. 3 SGB III). Die gesetzliche Regelung ist bis zum 31.12.2009 befristet (§ 421 f Abs. 5 SGB III). S. auch Einstellungszuschuss bei Neugründungen. Die Zahlung eines Eingliederungszuschusses ist ferner eine der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§16 Abs. 1 SGB II). Als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wird ein Eingliederungszuschuss in der gesetzlichen Unfallversicherung (§35 Abs. 1 SGB VII), in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 15 Abs. 1 SGB VI) und in der sozialen Entschädigung gezahlt (§26 Abs. 1 BVG) (§34 SGB IX). Erbeträgt i.d.R. höchstens 50% der vom Arbeitgeber regelmässig gezahlten Entgelte (§34 Abs. 3 S. 1 SGB IX). Er wird i.d.R. nicht länger als ein Jahr gezahlt (§34 Abs. 3 S. 1 SGB IX). Er muss zurückgezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb des Förderungszeitraumes oder innerhalb eines Jahres nach Ende der Gewährung des Zuschusses beendet wird (§34 Abs. 3 SGB IX). Die Gewährung des Zuschusses steht im Ermessen des Rehabilitationsträgers.

Zur Eingliederung von Arbeitnehmern, die ohne diese Leistung der Arbeitsförderung nicht oder nicht dauerhaft eingegliedert werden könnten, können Arbeitgeber Zuschüsse vom Arbeitsamt zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Der Eingliederungszuschuss darf grundsätzlich 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht überschreiten und längstens für eine Förderdauer von 12 Monaten erbracht werden. Bei schwerbehinderten oder sonstigen behinderten Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70% und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen; weitere Verlängerungen sind möglich (§§ 217 ff. SGB III).




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