Eingriffsverwaltung
der Teil der öffentlichen Verwaltung, der mit hoheitlichen Anordnungen in Freiheit und Eigentum des Bürgers eingreift. (Gegensatz: Leistungsverwaltung). Derartige Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. E. vor allem im Polizeirecht.
erfüllt ihre Aufgaben - im Unterschied zur Leistungsverwaltung mit ihren sozialstaatlichen Darreichungen - durch exekutive Eingriffe in Freiheit und Eigentum. Diese Art hoheitlichen Verwaltungshandelns steht im Rechtsstaat unter dem Vorbehalt des Gesetzes. Für die Eingriffsverwaltung gelten in besonderem Masse das Gesetzmässigkeitsprinzip, das Recht auf Gehör, das Willkürverbot und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz.
Verwaltung.
ist die Verwaltung, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in die Rechte und Freiheiten des Bürgers eingreift (z.B. Abriss eines baufälligen Hauses). Ihr Gegensatz ist die Leistungsverwaltung. Der Eingriff der E. bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Lit.: Kay, W./Böcking, R., Allgemeines Verwaltungsund Eingriffsrecht, 3. A. 2002
ist der Teil des öffentlichen Verwaltungshandelns, der mit hoheitlichen Anordnungen in die Rechts- und Freiheitssphäre der Rechtsunterworfenen eingreift. Derartige Eingriffe sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Rechtsstaat). Anordnungen der E. können mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden. Im Gegensatz zur E. steht die Leistungsverwaltung, die der „Daseinsvorsorge“ für die Bürger sowie wirtschafts- und sozialpolitischen Zwecken dient; in ihr gilt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nur eingeschränkt. Hauptbeispiel der E. sind das Polizei- und Ordnungsrecht.
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