Einheitsprinzip

Grundsatz des Jugendstrafverfahrens, dass der Richter zwar im Urteilsspruch die verschiedenen vom Täter begangenen Delikte und ihr Konkurrenzverhältnis feststellt, dass er aber die Rechtsfolgen einheitlich auf die Persönlichkeit des Täters abstellt, also nicht anders, als wenn dieser nur ein einziges Delikt begangen hätte. Im Jugendstrafrecht gelten die §§ 5255 StGB für die Straffestsetzung also nicht, sondern werden durch das Einheitsprinzip (§§ 31, 32 JGG) ersetzt. Dies gilt sowohl für die Fälle der Tateinheit wie auch der Tatmehrheit. Eine Gesamtstrafe ist daher nicht zu bilden. Auch eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung kommt nicht in Betracht, sondern wird ersetzt durch eine einheitliche Rechtsfolgensetzung. Wird eine frühere Verurteilung nicht mit einbezogen, so muss eine einheitliche Rechtsfolge durch Beschluss herbeigeführt werden (§ 66 JGG).
Erbrecht: Berliner Testament.




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