Einsatzwechseltätigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden, z. B. Bau- oder Montagearbeiter, Leiharbeitnehmer, Mitglieder einer Betriebsreserve für Filialbetriebe. Wird der Arbeitnehmer vom Betrieb zu den einzelnen Einsatzstellen vom Arbeitgeber unentgeltlich befördert, so kann er für diese Strecken nicht die Entfernungspauschale geltend machen. Kehrt der Arbeitnehmer nicht täglich von der Einsatzstelle zur Wohnung, an der sich sein Lebensmittelpunkt befindet zurück, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine doppelte Haushaltsführung vor. Der Arbeitnehmer kann allerdings die ihm entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie für die ersten 3 Monate Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen. Der Ersatz dieser Aufwendungen durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG steuerfrei.
Weitere Begriffe : Verbraucherinformation | aufschiebend | Unzumutbare Härte |
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