Einstellungsfragebogen

Im Arbeitsrecht :

Ein E. wird dem AN häufig vor Begründung des Arbeitsvertrages vorgelegt. Er unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates. Das gilt auch dann, wenn der AG die Fragen mündl. stellt u. die Antworten notiert (v. 21. 9. 93 1 ABR 28/93 —). Kommt eine Einigung zwischen BR u. AG nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung (§ 94 BetrVG; Gitter/Henker ZTR 90, 403). In den E. dürfen nur solche Fragen aufgenommen werden, an deren Beantwortung der AG unter Berücksichtigung der zu leistenden Arbeit ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches ist anerkannt worden wegen Schwerbehinderteneigenschaft. In der älteren Rspr. war die Frage nach der Schwangerschaft uneingeschränkt zulässig; alsdann hat das BAG die Frage nur zugelassen, wenn sich nur Frauen um eine Stelle bewerben (AP 31 zu § 123 BGB = NZA 86, 739). Der EuGH hat in der Frage eine Frauendiskriminierung gesehen (NJW 91, 628). Das BAG lässt nunmehr die Frage nach der Schwangerschaft nicht mehr zu, es sei denn, dass sie im Interesse des Arbeitsschutzes notwendig ist (AP 8 zu § 611a BGB; vom 1. 7. 93 — 2 AZR 25/93 — NZA 93, 933; Buschbeck-Bülow BB 93, 360; Ehrich DB 93, 431; Schatzschneider NJW 93, 1115; Zeller BB 93, 219. Dagegen darf nur nach chron. Erkrankung o. solchen gefragt werden, durch die die verlangte Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann (z. B. Sehnenscheidenentzündung bei Stenotypistin). Unzulässig ist, nach der letzten Periode, Einnahme antikonzeptioneller Mittel usw. zu fragen. Die Frage an einen Stellenbewerber nach der bei dem früheren AG bezogenen Vergütung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die bisherige Vergütung für die erstrebte Stelle keine Aussagekraft u. der Bewerber sie auch nicht von sich aus als Mindestvergütung für die neue Stelle gefordert hat (AP 25 zu § 123 BGB = DB 84, 298). Zu genetischen Analysen beim AN: Wiese RdA 86, 120. Beantwortet der AN eine zulässig gestellte Frage falsch, so kann die Anfechtung eines Arbeitsvertrages nach § 123 BGB begründet sein (AP 26 zu § 123 BGB). Unbegründet ist sie dagegen bei unzulässigen Fragen (Vorverhandlungen). Lit.: Wohlgemuth ArbuR 92, 46.




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