Einstrahlung
Im Sozialrecht :
Territorialitätsprinzip
Geregelt in § 5 SGB IV. Entsendung eines Arbeitnehmers aus dem Ausland ins Inland, wobei die Versicherungspflicht und Beitragspflicht für das Beschäftigungsverhältnis nach § 5 SGB IV zu beurteilen sind. Wie im Falle der Ausstrahlung bei Auslandsaufenthalt hängt auch hier die Entscheidung vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zu dem entsendenden Unternehmen ab. Nach § 5 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen, nicht für die Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs des SGB bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in diesen Geltungsbereich entsendet werden, sofern die Entsendung wegen der Eigenart der Beschäftigung oder im Voraus vertraglich zeitlich begrenzt ist. Nach der Gesetzesbegründung zu § 5 SGB IV ist der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses zu ermitteln, BT-Drucksache 7/4122 S. 30 zu § 3. Entscheidend ist danach, ob trotz eines Beschäftigungsortes im Inland die Geltung der Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht ausgeschlossen ist. Regelmäßig ist bei Beschäftigung im Inland nach dem Territorialitätsprinzip nämlich die Versicherungspflicht zur deutschen gesetzlichen Sozialversicherung gegeben. Ausnahmsweise ist trotz Beschäftigung im Inland bei einem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis zu einem im Ausland ansässigen Unternehmen die Versicherungspflicht nicht gegeben. Entscheidend ist jedenfalls die rechtliche Zuordnung eines Beschäftigungsverhältnisses über die Arbeitsleistung hinaus zu einem bestimmten Betrieb. Das hängt von der Eingliederung des Beschäftigten in dem Betrieb und von der Zahlung des Arbeitsentgeltes durch den Betrieb ab.
Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen eines ausländischen Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend in die BRep. entsandt, unterliegt er hier vorbehaltlich anderer Regelungen im EU-Recht oder in zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt dies entsprechend (§ 5 SGB IV).
Vorheriger Fachbegriff: Einstiegsqualifizierung | Nächster Fachbegriff: Einstufige Juristenausbildung