Ausstrahlung

Im Sozialrecht :

Territorialitätsprinzip

Regelung fiir die Versicherungszugehörigkeit bei Auslandstätigkeit. Im Sozialversicherungsrecht wird von dem Territorialitätsprinzip i. S. v. § 30 Abs. 1 SGB I abgewichen und eine besondere, den Eigenarten des Versicherungsverhältnisses Rechnung tragende Kollisionsnorm in Gestalt des § 3 SGB IV eingefügt. Maßgeblich ist danach die Tatsache der Beschäftigung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches. Für die Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich des SGB bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Bereiches entsandt werden, findet das SGB weiterhin Anwendung, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, Ausstrahlungsgrundsatz nach § 4 Abs. 1 SGB IV. Dabei ist nicht der tatsächliche Beschäftigungsort, sondern letzten Endes der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses nach dem Sitz des Arbeitgebers maßgeblich. Die Entsendung i. S. v. § 4 SGB IV ist eine durch den Arbeitgeber veranlasste und in seinem Interesse liegende Ortsveränderung. Im Fall der Ausstrahlung muss diese von einem Ort innerhalb des Geltungsbereiches des SGB zu einem Ort außerhalb dieses Bereiches erfolgen.
Damit sind zum einen die sog. Ortskräfte ausgegrenzt, d. h. die im Ausland ansässigen Arbeitnehmer, die auch am Ort der Auslandsbeschäftigung eingestellt werden und für die an diesem auswärtigen Beschäftigungsort kein Bedürfnis besteht, dass sie der bundesdeutschen Sozialversicherung unterliegen. Zeitlich verlangt die Ausstrahlungsnorm, dass die Tätigkeit im Rahmen der Entsendung nur vorübergehend ist. Die Entsendung muss andererseits infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sein, wobei eine bestimmte Frist allerdings nicht vorgeschrieben ist. Praktisch bedeutsam ist dies z. B. bei projektbezogenen Auslandseinsätzen, etwa für Montagetätigkeiten, Lehraufträge oder Forschungsvorhaben jeweils mit einem inländischen Arbeitgeber bzw. Dienstherren.

eines Arbeitsverhältnisses ins Ausland. Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen eines inländischen Arbeitsverhältnisses vorübergehend ins Ausland entsandt, so bleibt er in der deutschen Sozialversicherung versichert, vorbehaltlich anderer Regelung durch EG-Recht oder zwischenstaatlicher Abkommen. Für versicherte Selbständige gilt dies entsprechend. § 4 SGB IV.




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