Einziehungsermächtigung

ist die Ermächtigung durch den Inhaber einer Forderung an einen Dritten, diese im eigenen Namen geltend zu machen und einzuziehen. Die Forderung selbst bleibt aber beim Gläubiger. Zu weiteren Verfügungen ist der Ermächtigte grdsl. nicht befugt. Die Zulässigkeit der E. wird aus § 185 BGB abgeleitet. Wenn es möglich ist, daß ein Nichtberechtigter mit Einwilligung des Berechtigten über eine Forderung wirksam verfügt, so muß die bloße Einziehung der Forderung erst recht möglich sein. Außerdem ist mit §§ 362 II, 185 BGB auch ihr Pendant, die Empfangsermächtigung, gesetzlich anerkannt. Häufig taucht die E. bei der stillen Zession auf: Der Altgläubiger soll hier weiterhin berechtigt sein, die Forderung einzuziehen, damit die Abtretung nicht aufgedeckt werden muß, was der Vorteil der stillen Zession gegenüber der Forderungsverpfändung ist, vgl. § 1280 BGB. Der Zessionar trägt dann allerdings das Weiterleitungsrisiko.

ist die Ermächtigung einer Person durch eine andere, deren Recht im eigenen Namen geltend zu machen, insbesondere deren Forderung einzuziehen. Dabei verbleibt die Stellung als Gläubiger dem bisherigen Gläubiger (anders bei Abtretung). Die E. ist gesetzlich nicht geregelt, aber zulässig. Lit.: Roth, G./Fitz, //., Stille Zession, Inkassozession, Einziehungsermächtigung, JuS 1985, 188

Einwilligung des Inhabers einer Forderung (Anspruch) in die in der Einziehung der Forderung durch einen Dritten liegende Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 185 Abs. 1 BGB, Verfügungsmacht).
Sie geht über die Empfangsermächtigung hinaus, weil der Ermächtigte (neben dem Forderungsinhaber) berechtigt ist, die Forderung selbst zu verlangen. Von der wirtschaftlich vergleichbaren Inkassozession unterscheidet sie sich dadurch, dass die Forderung nicht auf den Ermächtigten übertragen wird, sondern beim Inhaber verbleibt.
Die Einziehung durch den Ermächtigten erfolgt im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Forderungsinhabers. Bei gerichtlicher Einziehung durch den Ermächtigten liegt ein Fall gewillkürter Prozessstandschaft vor.
Die geschäftsmäßige Einziehung fremder Forderungen (Inkassodienstleistung) ist nur im Rahmen der Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes zulässig (§2 Abs. 2 RDG). Ein Verstoß hiergegen kann zur Unwirksamkeit der Ermächtigung führen.

(Inkassomandat) Abtretung (2).




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