Allgemeines Eisenbahngesetz
1.
Das A. E. (AEG) v. 27. 12. 1993 (BGBl. I 2378, 2396; BGBl. 1994 I 2439) m. Änd. gilt nur für Eisenbahnen (§ 1 AEG, s. a. Schienenbahn). Es regelt, was zum öffentlichen Eisenbahnverkehr gehört (§ 3), die Eisenbahnaufsicht (§§ 5, 5 a), Betriebsgenehmigungen, Beförderungspflicht und Tarife (§§ 6 ff.). Es soll ferner einen sicheren Eisenbahnbetrieb und einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen der Verkehrsleistungen und beim Betrieb der Infrastrukturen gewährleisten.
2.
Die verwaltungsrechtlichen Verfahren für ein Eisenbahnvorhaben - insbes. die Planfeststellung - regeln die §§ 17-22 a; vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignung sind möglich. Der Lärmbekämpfung dienen die 16. u. 24. DVO zum BImSchG. S. a. Eisenbahn-Verkehrsordnung und Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung. Verwaltungsbehörde für Eisenbahnen des Bundes ist i. W. das Eisenbahn-Bundesamt, die Bundesnetzagentur überwacht als Regulierungsbehörde den Zugang zu den Infrastrukturen (s. Eisenbahnaufsicht). Für nichtbundeseigene Eisenbahnen ergänzt Landesrecht das A. E.; zu Sonderregelungen s. Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz.
3. Daneben gelten noch Vorschriften des A. E. v. 29. 3. 1951 (BGBl. I 225, 438) weiter, die bestimmte Ausgleichszahlungen an nicht-bundeseigene Eisenbahnen betreffen.
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