Embryo

Die Fortschritte der Medizin und der Gentechnik haben es erforderlich gemacht, das werdende menschliche Leben vor Eingriffen zu schützen, die nunmehr technisch möglich geworden sind. Das zu tun versucht das Embryonen-Schutzgesetz aus dem Jahre 1990. Es verbietet die Vornahme von Genmanipulationen und medizinischen Versuchen an menschlichen Embryonen, ferner die sog. Leihmutterschaft, d. h. die Übertragung eines Embryos von einer Frau auf eine andere.

ist der in der Keimesentwicklung befindliche Organismus (beim Menschen die befruchtete entwicklungsfähige Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an sowie jede einem E. entnommene teilungsfähige und entwicklungsfähige totipotente Zelle bis zum Ende des zweiten Monats der Schwangerschaft). Geschützt wird der E. durch das Embryonenschutzgesetz vom 13. 12. 1990. Danach darf eine Eizelle nur (von einem Arzt) befruchtet werden, wenn damit bei der Frau, von der die Zelle stammt, eine Schwangerschaft ausgelöst werden soll. Eine Geschlechtswahl bei der künstlichen Befruchtung ist grundsätzlich ausgeschlossen. nasciturus Lit.: Keller, R./Günther, H./Kaiser, P., Embryonenschutzgesetz, 1992; Ipsen, /., Zur Zukunft der Embryonenforschung, NJW 2004, 268

Befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an (§ 8 ESchG). Mit der Einrüstung wird der Embryo zusätzlich noch zur Leibesfrucht.

(Rechtsstellung) Leibesfrucht, Rechtsfähigkeit, Adoptionsvermittlung, Kinderhandel, künstliche Fortpflanzung, Leiche (unbefugte Wegnahme).




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