Entbindungskosten
Im Sozialrecht :
Die Übernahme von Entbindungskosten gehört zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kinder- und Jugendhilfe und der Sozialhilfe (Schwangere). Die Jugendämter sind verpflichtet, Frauen, die nicht verheiratet sind, bei der Durchsetzung ihres zivilrechtlichen Anspruches auf Ersatz der Entbindungskosten gegen den Kindesvater zu beraten und zu unterstützen (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).
Unterhaltspflicht bei nicht miteinander verheirateten Eltern, Mutterschaftshilfe.
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